Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 30.06.2021 neue Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben in einem Bewirtungsbetrieb veröffentlicht. Bewirtungen von betriebsfremden Personen aus betrieblichem Anlass sind zu 70 % steuerlich abzugsfähig, die Vorsteuer kann zu 100 % vom Finanzamt zurückverlangt werden. Für den Abzug ist neben der Rechnung auch ein Beleg über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen erforderlich.
Wenn Sie Bewirtungskosten in Abzug bringen möchten, sollten Sie beachten, dass die Bewirtungsrechnung alle Vorgaben nach der KassenSichV enthalten muss, wenn der Gastronomiebetrieb über ein elektronisches Kassensystem verfügt.
Diese umfassen insbesondere Angaben zur TSE (eine Transaktionsnummer) und zur Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. des Sicherheitsmoduls. Sollte die TSE kurzfristig ausgefallen sein, muss die Rechnung zumindest eine entsprechende Kennzeichnung hierüber enthalten.
Hinweis: Die Nachweise zum Abzug von Bewirtungskosten können nun auch digital erfolgen. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.