Mit Schreiben vom 29.10.2021 hat das BMF Vereinfachungsregelungen für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke (BHKW) veröffentlicht. Grundsätzlich erzielen Betreiber entsprechender Anlagen bei Einspeisung von Strom in öffentliche Netze Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn der erzeugte Strom vornehmlich dem Eigenverbrauch dient. Auch bei kleinen Gewinnen oder Verlusten bedeutet dies steuerlichen Mehraufwand. Es muss dann eine Gewinnermittlung mittels EÜR abgegeben werden.
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und BHKW auf privaten Grundstücken, die ihre Anlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen haben und zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder unentgeltlich überlassen, können nun auf Antrag die Anlage ohne weitere Prüfung als steuerlich irrelevante Liebhaberei erklären lassen (Liebhabereioption). In diesem Fall liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, und etwaige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. Als kleine Anlagen gelten:
- Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW und
- BHKW mit einer Leistung bis zu 2,5 kW.
Vorsicht: Alle vom Antragsteller betriebenen Photovoltaikanlagen sind für die Ermittlung der 10 kW Grenze zu addieren. Die Regel gilt nur für selbstgenutzte Grundstücke, ein häusliches Arbeitszimmer ist jedoch unschädlich, und bei entsprechendem Antrag für alle steuerlich noch änderbaren zurückliegenden Jahre sowie für die Zukunft. Insoweit könnten auch Sonderabschreibungen aus Vorjahren wieder steuererhöhend rückgängig gemacht werden. Die Auswirkungen der Liebhabereioption sollten deshalb vorab steuerlich geprüft werden.
Hinweis: Für die Umsatzsteuer gilt die Option nicht. Hier ist es bereits mittels Kleinunternehmerregelung möglich, sich nahezu von allen Pflichten befreien zu lassen. Allerdings ist dann auch kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage mehr möglich. Photovoltaikanlagen auf Grundstücken, die einer GbR gehören, bergen zudem die Gefahr der steuerlichen Verstrickung der stillen Reserven.