11. Vereinfachte Abschreibung für Computer und Software

Die Finanzverwaltung hat die bisherige Nutzungsdauer von Computern und Software auf ein Jahr verkürzt. Demnach können bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter", die ab dem 01.01.2021 angeschafft worden sind, noch im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Zudem gibt es eine entsprechende Übergangsregelung für digitale Wirtschaftsgüter, die zum 31.12.2020 noch nicht abgeschrieben waren. 

Von der Vereinfachung umfasst, sind Computerhardware und Software, Zubehör wie Monitore, Speichermedien sowie Drucker. Bei Software gehören zum Beispiel Betriebssysteme und Anwenderprogramme, aber auch komplexere ERP-Programme (z.B. MS Navision oder SAP) zu den begünstigten Wirtschaftsgütern. 

Eine Aufteilung der Abschreibungsbeträge über mehrere Jahre ist nur bei Wirtschaftsgütern erforderlich, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Auch im Jahr 2021 unterjährig angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter können damit im Jahr 2021 komplett abgeschrieben werden. 

Beispiel: Der Selbständige S hat am 01.03.2021 ein neues Notebook für 2.500 € angeschafft. Das Notebook überschreitet die 800 € Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, weshalb nach dieser Regelung keine Sofortabschreibung möglich ist.
Da es sich hierbei aber um ein digitales Wirtschaftsgut handelt, ist nach der neuen Regelung noch eine komplette Abschreibung im Jahr 2021 möglich. Es ist also nicht mehr erforderlich, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Bei Anschaffungen in Vorjahren kann der Restbuchwert 2021 voll abgeschrieben werden.