Mandanteninformation November/Dezember 2021

„Der Sinn des Lebens ist das Leben selbst.“
Johann Wolfgang von Goethe

1. Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung decken die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe Plus den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 ab. Bei beiden Förderungen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Beantragungsfrist endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2021 

Wer ist förderberechtigt?

Die Überbrückungshilfe III Plus kann - wie auch schon die Überbrückungshilfe III - von allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. € beantragt werden, die mindestens in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat 2019 erlitten haben. Bestimmte Unternehmen, wie etwa der Einzel- und Großhandel, die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie die Gastronomie, die in der Vergangenheit von Schließungsanordnungen betroffen waren, sind von der 750 Mio. € Grenze befreit. 

Förderberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die zum 29.02.2020 oder wahlweise zum 30.06.2021 mindestens einen Beschäftigten hatten. Soloselbständige und Freiberufler gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, wenn sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. 

Wie hoch ist die Förderung?

Bei der Überbrückungshilfe III Plus handelt es sich um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten (z.B. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten inklusive Nebenkosten und Maschinen, Zinsaufwendungen für betriebliche Finanzierungen, Lizenzgebühren, Versicherungen, Personalaufwand anhand von Pauschalen usw.). Der Prozentsatz der Erstattung richtet sich nach dem Umsatzeinbruch in Relation zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Staffelung gestaltet sich wie folgt:

  • Umsatzeinbruch > 70 % // Erstattung von 100 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 50 % bis 70 % // Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 30 % bis < 50 % // Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch < 30 % // keine Erstattung

Unternehmen, Soloselbständige und hauptberufliche Freiberufler können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im jeweiligen Monat einen weiteren (Eigenkapital-)Zuschuss erhalten. 

Besonderheiten der Neustarthilfe Plus

Bestimmte hauptberufliche Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler oder Moderatoren, haben nur geringe betriebliche Fixkosten und laufen deshalb Gefahr, bei den klassischen Überbrückungshilfen unberücksichtigt zu bleiben. Die Neustarthilfe Plus soll diese Lücke schließen. Sie orientiert sich am Umsatz aus dem Jahr 2019 und ist bei der Beantragung durch Soloselbständige und
Einpersonenkapitalgesellschaften auf 4.500 € für Juli bis Dezember 2021 gedeckelt.

2. Neue Vorgaben für Bewirtungsbelege

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 30.06.2021 neue Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben in einem Bewirtungsbetrieb veröffentlicht. Bewirtungen von betriebsfremden Personen aus betrieblichem Anlass sind zu 70 % steuerlich abzugsfähig, die Vorsteuer kann zu 100 % vom Finanzamt zurückverlangt werden. Für den Abzug ist neben der Rechnung auch ein Beleg über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen erforderlich.

Wenn Sie Bewirtungskosten in Abzug bringen möchten, sollten Sie beachten, dass die Bewirtungsrechnung alle Vorgaben nach der KassenSichV enthalten muss, wenn der Gastronomiebetrieb über ein elektronisches Kassensystem verfügt. 

Diese umfassen insbesondere Angaben zur TSE (eine Transaktionsnummer) und zur Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. des Sicherheitsmoduls. Sollte die TSE kurzfristig ausgefallen sein, muss die Rechnung zumindest eine entsprechende Kennzeichnung hierüber enthalten. 

Hinweis: Die Nachweise zum Abzug von Bewirtungskosten können nun auch digital erfolgen. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.

3. Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Lange galt bei Anteilsverkäufen an Kapitalgesellschaften die Regelung, dass ab einem Verkauf von mehr als 25 % die körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verluste der Gesellschaft quotal untergehen, bei einem Verkauf von mehr als 50 % sogar komplett. Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den quotalen Untergang der Verluste bei Übertragungen zwischen mehr als 25 % und 50 % gekippt, weshalb der Gesetzgeber diese Regelung bereits gestrichen hat. In diesen Fällen können die Verluste also vom neuen Anteilseigner (mit-)genutzt werden. 

Die Regelung, wonach ab einer Übertragung von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe alle Verluste untergehen, existiert jedoch nach wie vor, auch wenn diese beim BVerfG anhängig ist. Allerdings gelten seit 2016 neue Regelungen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der es auch bei Übertragungen von mehr als 50 % ermöglicht, dass Verluste erhalten bleiben. Hierzu hat das BMF am 18.03.2021 endlich ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Fortführung desselben Geschäftsbetriebs 

Für die Anwendung der Regelungen zum Verlusterhalt ist entscheidend, dass die Gesellschaft seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des Beteiligungserwerbs vorausgeht, denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat. Zudem darf der Geschäftsbetrieb bis zum Ende des Veranlagungszeitraums des Beteiligungsverkaufs insbesondere nicht grundlegend verändert oder eingestellt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gehen die Verluste unter. Besteht die Gesellschaft noch keine drei Veranlagungszeiträume, läuft der Beobachtungszeitraum ab der Gründung bis zur Anteilsübertragung.

 Hinweis: Bei Körperschaften mit mehr als einem Geschäftsbetrieb ist diese Regelung nicht anwendbar. Im BMF-Schreiben wird des Weiteren klargestellt, dass eine durch die Corona-Pandemie verursachte vorübergehende Betriebsschließung kein schädliches Ereignis darstellt, das zum Untergang der Verlustvorträge führt. Auch zusätzliche Vertriebswege (z.B. Onlineversand) oder temporäre Produktionsanpassungen sind unschädlich. 

Generell ist es wichtig, dass der Betrieb innerhalb des dritten Jahres vor dem Anteilsverkauf und bis zum Ende des Veranlagungszeitraums des Anteilskaufs den wesentlichen Kern seines Geschäftsbetriebs nicht geändert hat. Diesen Kernbereich bezieht das Gesetz insbesondere auf angebotene Dienstleistungen oder Produkte, Kunden- und Lieferantenkreis, bediente Märkte sowie die Qualifikation der Arbeitnehmer.

4. Steuerliche Themen zum Homeoffice

Homeoffice-Pauschale auch für das Jahr 2021

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie kann beim Arbeiten von zu Hause aus auch für 2021 eine steuermindernde Pauschale angesetzt werden. Diese ist für alle interessant, die kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne haben, da hierfür ein separater Raum verlangt wird, der zweckmäßig eingerichtet sein muss und nur beruflichen Zwecken dienen darf. 

Für maximal 120 Heimarbeitstage wird ein pauschaler Abzug von 5 € pro Tag gewährt, also maximal 600 € im Jahr. Diese Pauschale wird jedoch nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde. Für diese Tage können dementsprechend keine Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel können unabhängig davon angesetzt werden, ob die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt wurde oder nicht. 

Dienstwagen und Homeoffice

Wird Arbeitnehmern ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, findet oftmals die sogenannte 1 % Regelung Anwendung. Hier müssen dann insbesondere pauschal für jeden Kalendermonat und für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt werden. 

Steht das Fahrzeug also aufgrund der Corona-bedingten Homeoffice-Regelungen häufig vor der Tür, entstehen dennoch steuerliche Belastungen, obwohl keine Privatnutzung vorlag. 

Es besteht hier aber auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Tag mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer im Zuge der Einzelbewertung anzusetzen. Für die Berücksichtigung bei der Lohnsteuer sollte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die monatlichen Fahrten mittels genauer Datumsangaben übermitteln. Zudem ist der Ansatz nach der Einzelbewertung für höchstens 180 Tage im Jahr zulässig. Im Ergebnis bedeutet die 0,002 % Regelung, dass nur der geldwerte Vorteil aus der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteuert wird. 

Hinweis: Bei der pauschalen Wertermittlung der Privatnutzung eines Dienstwagens sollten die Optionen zur steuerlichen Entlastung des Arbeitnehmers genauestens geprüft werden, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers Corona-bedingt vermehrt im Homeoffice stattfindet. In diesen Fällen kann sich die Einzelbewertungsmethode lohnen. Gerne stehen wir Ihnen für detaillierte Rückfragen zur Verfügung.

5. Neue Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Die sogenannte erste Tätigkeitsstätte ist entscheidend dafür, ob Arbeitnehmer für Wege zur Arbeit die Entfernungspauschale ansetzen können (bei der nur die einfache Wegstrecke berücksichtigt wird), oder ob die Grundsätze für Dienstreisen gelten: Hier können entsprechend Kosten für die Hin- und Rückfahrt und auch Verpflegungsmehraufwand angerechnet werden. Die erste Tätigkeitsstätte muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Bei manchen Tätigkeiten kann es jedoch Zweifelsfälle geben, wie 2020 diverse Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht haben. 

Hieraus ergibt sich, dass auch nur eine kurze Anwesenheit mit beruflicher Tätigkeit an der festen Einrichtung des Arbeitgebers (z.B. bei einem Rettungsassistenten die Rettungswache) dazu führt, dass keine Ortsabwesenheit vorliegt, für die Reisekosten geltend gemacht werden können. Der BFH legt diese Grundsätze streng aus. Nur wenn eine Auswärtstätigkeit ohne Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte vorliegt, können Reisekosten (also Kosten für Hin- und Rückfahrt) sowie Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. 

Hinweis: Verpflegungsmehraufwand kann erst bei einer mehr als achtstündigen Ortsabwesenheit geltend gemacht werden und höchstens für drei Monate. Es gelten derzeit folgende Pauschalen:

8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 € (ebenso für den An- und Abreisetag bei Übernachtungen)

Mindestens 24 Stunden Abwesenheit: 28 €

Bei Einsätzen im Ausland können die Sätze je nach Land abweichen; hierzu veröffentlicht das BMF jährlich eine Tabelle auf seiner Website. Für 2022 gelten allerdings die Werte von 2021 weiter. 

Kürzung von Verpflegungspauschalen 

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung sind Verpflegungspauschalen auch dann im Fall einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige keine erste Tätigkeitsstätte hat (etwa bei Tätigkeiten mit täglichen Wechseleinsätzen ohne regelmäßigen betrieblichen Anlaufpunkt). 

Fahrten zu einem Sammelpunkt 

Wenn ein Arbeitnehmer zwar keine erste Tätigkeitsstätte hat, aber täglich einen Sammelpunkt anfährt (etwa zur Weiterfahrt auf verschiedene Baustellen), so sind auch die täglichen Fahrten zu
diesem Sammelpunkt auf die Entfernungspauschale begrenzt. 

Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung 

Werden Mitarbeiter eines Konzerns ins Ausland entsandt, um längere Zeit bei der dortigen Konzerntochter zu arbeiten, so wird die ortsfeste Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens regelmäßig zur ersten Tätigkeitsstätte. Diese Zuordnung kann insbesondere eine Rolle spielen, wenn das aufnehmende Unternehmen Zuschüsse für die Wohnungskosten usw. im Entsendeland zahlt. Die Zuschüsse können dann ggf. als Arbeitslohn gewertet werden, da aufgrund der Zuordnung als erste Tätigkeitsstätte keine Auswärtstätigkeit vorliegt. Allerdings wird das Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht den Steuersatz der übrigen Einkünfte.

6. Zuzahlungen zum Dienstwagen

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Anschaffung eines Dienstwagens mindern den Ansatz des geldwerten Vorteils. In einem aktuellen Fall rechnete das Finanzamt die Zuzahlung jeweils bis zur Höhe des geldwerten Vorteils an. Hierdurch war der Betrag der Zuzahlung innerhalb von drei Jahren verbraucht. Der BFH sah jedoch auch die Option, die Zuzahlung komplett über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen. Dies kann insbesondere bei niedrigen weiteren Einkünften vorteilhaft sein.

7. Steuerfreie Sachbezüge durch Gutscheine und Geldkarten ab 2022

Sachbezüge bis zu einer Höhe von 44 € im Monat können Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Zum 01.01.2022 erhöht sich die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge auf 50 € monatlich pro Arbeitnehmer. Doch Vorsicht: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, wird der Gesamtbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag! 

Seit dem 01.01.2020 gelten neue Regelungen und Verschärfungen für Gutscheine und Geldkarten. Es stellt sich hier immer die Frage, ob die monatliche steuerfreie Sachbezugsgrenze von 44 € (bzw. 50 € ab 2022) anwendbar ist oder ob es sich tatsächlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Das BMF hat mit Schreiben vom 13.04.2021 zur steuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten an Arbeitnehmer Stellung genommen. Als Sachbezug gelten nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Im Einzelnen werden folgende Gutscheine und Geldkarten begünstigt: 

  • Gutscheine/Geldkarten zur Nutzung in limitierten Einkaufsverbünden. Hierunter fallen zum Beispiel Gutscheine und entsprechende Geldkarten von Einzelhandelsketten oder regionale CityCards.
  • Gutscheine/Geldkarten für eine limitierte Produktpalette. Hierunter fallen Gutscheine/Geldkarten zum Tanken, von Buchläden oder für Kinokarten.
  • Sogenannte Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (Essensmarken).

Gutscheine oder Geldkarten mit unbegrenzten Bezugsmöglichkeiten von Waren sind nach den oben genannten Kriterien für den steuerfreien Sachbezug nicht mehr zulässig. Hierfür gilt eine Übergangsfrist: Noch bis einschließlich 31.12.2021 kann auch für diese Gutscheine die monatliche 44 € Freigrenze genutzt werden.

Ab dem 01.01.2022 müssen Gutscheine dann die Voraussetzungen des ZAG erfüllen. Gutscheine oder Geldkarten, die in Bargeld umgetauscht werden können, fallen auch schon nach den bisherigen Regelungen nicht unter die Sachbezugsgrenze und führen demnach immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

8. Verlängerungen bei steuerfreien Corona- Sonderzahlungen

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Inzwischen wurde die Frist für die steuerfreie Sonderzahlung per Gesetz bis zum 31.03.2022 verlängert. 

Die Gewährung der steuerfreien Sonderzahlung ist jedoch nicht von einer direkten Betroffenheit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für jeden Beschäftigten unabhängig davon, in welcher Branche dieser tätig ist. Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn geleistet und der Grund für die Zahlung im Lohnkonto aufgezeichnet wird.

Hinweis: Wurden die Sonderzahlungen bisher nicht oder nicht in voller Höhe ausgeschöpft, ist nun noch genug Zeit, diese erstmalig zu gewähren oder bis zum Gesamtbetrag von 1.500 € aufzustocken.

9. Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Bereits im Juni 2020 wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt (vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 5 %). Der niedrigere Steuersatz sollte vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten. Im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch einmal über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. 

Diese Senkung umfasst nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen, sondern gilt auch für Speisenabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Ab dem 01.01.2023 soll wieder der vorherige Umsatzsteuersatz von 19 % für die entsprechenden Leistungen gelten. 

Hinweis: Ausgenommen von dieser Senkung sind allerdings Getränke. Bei Kombiangeboten aus Getränken und Speisen gestattet das Bundesfinanzministerium (BMF) eine pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke und 70 % für die gereichten Speisen.

10. Ausgestaltung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wurde insbesondere deshalb eingeführt, damit nach dem Geldwäschegesetz prüfungspflichtige Institutionen (z.B. Banken, Versicherungen, Makler oder bestimmte Güterhändler) einen sicheren und schnellen Überblick erhalten, welche Personen hinter einer Gesellschaft oder einem Verein als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte stehen. Dies können beispielsweise Anteilseigner oder Treugeber bei Treuhandkonstruktionen sein. Unternehmen und Vereine wiederum müssen grundsätzlich ihre wirtschaftlich Berechtigten, also insbesondere Anteilseigner, an das Transparenzregister melden. Allerdings konnte bisher auf eine Meldung verzichtet werden, wenn die entsprechenden Angaben aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich waren (z.B. dem Handels- oder Vereinsregister). 

Mit der Ausgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister - durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 01.08.2021 in Kraft getreten - müssen nun alle eingetragenen Gesellschaften und im Prinzip auch Vereine eine Meldung an das Transparenzregister machen, wobei es für Vereine Erleichterungen gibt. Für bisher noch nicht Verpflichtete gelten für die Meldung folgende Stichtage: 

  • Aktiengesellschaften (AG), Societas Europaea (SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen bis zum 31.03.2022 gemeldet haben.
  • Bei GmbHs, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Personengesellschaften muss die Meldung bis zum 30.06.2022 erfolgen.
  • Bei allen anderen Verpflichteten (z.B. Vereinen) endet die Übergangsfrist zum 31.12.2022. 

Die oben genannten Übergangsfristen gelten jedoch nur für Gesellschaften, die bis dato noch nicht zur Meldung verpflichtet waren. Bei neu gegründeten Gesellschaften muss die Meldung unverzüglich erfolgen. 

Bitte beachten Sie: Für einfache Verstöße gegen die Meldepflichten werden in der Regel Bußgelder zwischen 100 € und 500 € fällig. Bei wiederholten Verstößen können Bußgelder jedoch auch wesentlich höher ausfallen. Diese sind zudem gekoppelt an Faktoren wie subjektiver Tatbestand, Umsatz usw.

11. Vereinfachte Abschreibung für Computer und Software

Die Finanzverwaltung hat die bisherige Nutzungsdauer von Computern und Software auf ein Jahr verkürzt. Demnach können bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter", die ab dem 01.01.2021 angeschafft worden sind, noch im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Zudem gibt es eine entsprechende Übergangsregelung für digitale Wirtschaftsgüter, die zum 31.12.2020 noch nicht abgeschrieben waren. 

Von der Vereinfachung umfasst, sind Computerhardware und Software, Zubehör wie Monitore, Speichermedien sowie Drucker. Bei Software gehören zum Beispiel Betriebssysteme und Anwenderprogramme, aber auch komplexere ERP-Programme (z.B. MS Navision oder SAP) zu den begünstigten Wirtschaftsgütern. 

Eine Aufteilung der Abschreibungsbeträge über mehrere Jahre ist nur bei Wirtschaftsgütern erforderlich, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Auch im Jahr 2021 unterjährig angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter können damit im Jahr 2021 komplett abgeschrieben werden. 

Beispiel: Der Selbständige S hat am 01.03.2021 ein neues Notebook für 2.500 € angeschafft. Das Notebook überschreitet die 800 € Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, weshalb nach dieser Regelung keine Sofortabschreibung möglich ist.
Da es sich hierbei aber um ein digitales Wirtschaftsgut handelt, ist nach der neuen Regelung noch eine komplette Abschreibung im Jahr 2021 möglich. Es ist also nicht mehr erforderlich, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Bei Anschaffungen in Vorjahren kann der Restbuchwert 2021 voll abgeschrieben werden.

12. Neue Vereinfachungsregeln bei kleinen Photovoltaikanlagen

Mit Schreiben vom 29.10.2021 hat das BMF Vereinfachungsregelungen für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke (BHKW) veröffentlicht. Grundsätzlich erzielen Betreiber entsprechender Anlagen bei Einspeisung von Strom in öffentliche Netze Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn der erzeugte Strom vornehmlich dem Eigenverbrauch dient. Auch bei kleinen Gewinnen oder Verlusten bedeutet dies steuerlichen Mehraufwand. Es muss dann eine Gewinnermittlung mittels EÜR abgegeben werden. 

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und BHKW auf privaten Grundstücken, die ihre Anlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen haben und zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder unentgeltlich überlassen, können nun auf Antrag die Anlage ohne weitere Prüfung als steuerlich irrelevante Liebhaberei erklären lassen (Liebhabereioption). In diesem Fall liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, und etwaige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. Als kleine Anlagen gelten:

  • Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW und
  • BHKW mit einer Leistung bis zu 2,5 kW. 

Vorsicht: Alle vom Antragsteller betriebenen Photovoltaikanlagen sind für die Ermittlung der 10 kW Grenze zu addieren. Die Regel gilt nur für selbstgenutzte Grundstücke, ein häusliches Arbeitszimmer ist jedoch unschädlich, und bei entsprechendem Antrag für alle steuerlich noch änderbaren zurückliegenden Jahre sowie für die Zukunft. Insoweit könnten auch Sonderabschreibungen aus Vorjahren wieder steuererhöhend rückgängig gemacht werden. Die Auswirkungen der Liebhabereioption sollten deshalb vorab steuerlich geprüft werden.

Hinweis: Für die Umsatzsteuer gilt die Option nicht. Hier ist es bereits mittels Kleinunternehmerregelung möglich, sich nahezu von allen Pflichten befreien zu lassen. Allerdings ist dann auch kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage mehr möglich. Photovoltaikanlagen auf Grundstücken, die einer GbR gehören, bergen zudem die Gefahr der steuerlichen Verstrickung der stillen Reserven.

13. Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Auch Zinseinkünfte aus Privatdarlehen sind grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag. Hierbei sind viele Konstellationen denkbar, zum Beispiel, dass eine Privatperson einer anderen Privatperson für private Anschaffungen Geld gegen Zinsen leiht, oder dass eine Privatperson auch Darlehen an Unternehmen vergibt. In den letzten Jahren haben sich außerdem auch Onlinebörsen herausgebildet, die Darlehensnehmer und -geber zusammenbringen. 

Aus steuerlicher Sicht ist es auch interessant, wie ein Verlust aus einer Darlehensforderung, die nicht mehr zurückgezahlt wird, zu behandeln ist. Der BFH verhandelt diese Fragen in einem aktuellen Urteil. Hier war die Darlehensschuldnerin eine GmbH, die von der Ehefrau eines Gesellschafters Darlehen erhalten hatte. Zum Teil hat die Gesellschaft diese Darlehen bis zu ihrer Liquidation nicht mehr zurückgezahlt. Laut BFH führt eine endgültig ausbleibende Rückzahlung des Darlehens zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei einer Kapitalgesellschaft als Schuldnerin liegt dieser Zeitpunkt erst nach Abschluss der Liquidation vor. Der BFH erörtert, dass ein Verlust auch schon früher entstehen kann, etwa wenn bei objektiver Betrachtung nicht mehr mit der Rückzahlung zu rechnen ist. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet wird.