5. Änderung bei Sachbezügen und 44-Euro-Gutscheinen ab 2020

Möchten Unternehmen Angestellten etwas Gutes tun, vergeben sie Gutscheine oder Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag. Das ist monatlich bis 44 Euro steuerfrei möglich – vorausgesetzt, es handelt sich um Sachbezüge. Vom 1. Januar 2020 an sind diese nach einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat an strengere Vorschriften gekoppelt. 

Was ist im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze zulässig? 

Die betreffende steuerrechtliche Änderung des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft rund sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland und gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020. Der Gesetzgeber will durch die Neuregelung Rechtssicherheit schaffen und den steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander abgrenzen. 

Was kommt auf die Arbeitgeber 2020 zu? 

Die wesentlichen Punkte sind: 

  • Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen künftig zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate wie Kredit- oder Guthabenkarten. Auch andere Geldbetrag-Präsente fallen darunter.

  • Im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze ist keine Lohnumwandlung mehr zulässig, das bedeutet, dass Arbeitgeber solche Benefits künftig zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren müssen.

  • Weiterhin als Sachbezug zulässig sind Gutscheine, Geldkarten und wiederaufladbare Geschenkkarten, mit denen Mitarbeiter ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können. Wichtig ist hier, dass diese Sachbezugskarten nur national einsetzbar sind und mit den betreffenden Einlösestellen individuelle gewerbliche Akzeptanzpartner-Vereinbarungen bestehen.