Mandanteninformation November/Dezember 2024

„Glück ist stets nur ein Moment. Glücklich ist, wer ihn erkennt.“ (Bremer)

1. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025" veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein. Im Wesentlichen ist das finale BMF-Schreiben inhaltsgleich mit dem im Juni 2024 veröffentlichten Entwurf. Neu hinzugekommen sind konkretisierende Erläuterungen.

Die nachfolgenden Punkte fassen die wichtigsten Aspekte zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungen (B2B) zusammen:

  • Die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung werden durch das Wachstumschancengesetz umfassend neu formuliert und inhaltlich angepasst.
  • Ab dem 01.01.2025 ist für alle Unternehmensgrößen verpflichtend die Möglichkeit zum Empfang einer elektronischen Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen sicherzustellen.
  • Ab dem 01.01.2028 ist für alle Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen auszustellen.
  • Die elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.
  • Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland (B2B).
  • Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht auch im Falle der Abrechnung durch eine Gutschrift, wenn die Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird.
  • Die EU-Norm für elektronische Rechnungsausstellung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU legt die inhaltlichen Anforderungen an das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung fest.
  • Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und der Effizienzsteigerung in Unternehmen.
  • Die Einführung der E-Rechnung B2B bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.

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(BFM, Schreiben vom 15.10.2024)

2. Für „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

„Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 232/24).

Lediglich ergänzend sei - und dies auch nur zur Anwendung der Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 - darauf hingewiesen, dass allenfalls der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einfügen kann.

(FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024)

3. Kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird

Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23).

Die streitgegenständlichen Aufwendungen würden zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 3 EStG unterfallen, für die Handwerkerleistungen hätten jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Eine Berücksichtigung der Zahlungen ist auch deshalb zu versagen, weil sie dem Gesetzeszweck des § 35a EStG widerspräche. Die gesetzgeberische Intention kann nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-) Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.

(FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024)

4. Aufteilung des Kaufpreises für Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude – Anschaffungskosten für Besteuerung

Wenn eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude ist laut Finanzgericht München lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Az. 12 K 861/19).

Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA(Absetzung für Abnutzung)-Bemessungs- grundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % ist unbeachtlich.

Hinweis: Da bei einem Grundstücksverkauf regelmäßig kein Sachverständigengutachten vorliegen dürfte, sollte zur streitvermeidenden Aufteilung auf die vom Bundesministerium der Finanzen angebotene Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zurückgegriffen werden (Bundesministerium der Finanzen - Aktualisiert: 26.03.2024; Stand vom März 2024).

(FG München, Urteil vom 10.04.2024)

5. Freistellung des Existenzminimums 2024

Rückwirkend für das Jahr 2024 steigen der Grund- und der Kinderfreibetrag. Das entsprechende Gesetz wurde am 22.11.2024 vom Bundesrat verabschiedet.

Damit gelten für 2024 folgende Werte:

  • Der Grundfreibetrag steigt um 180 € auf 11.784 €,
  •      der Kinderfreibetrag steigt von 3.192 € auf 3.306 € (6.612 € bei Zusammenveranlagung).

Die erhöhten Freibeträge werden bei der Lohnabrechnung Dezember 2024 berücksichtigt.

Hinweis: Im Jahr 2025 sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag ebenfalls angehoben werden. Das entsprechende Gesetz wurde allerdings noch nicht beschlossen.

(BMF, Schreiben vom 18.10.2024)

6. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem Waldgrundstück aufstehenden Bäume

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23).

Wann ein „Grundstück” im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzunehmen ist, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist. Aufstehende Gehölze sind im Ausgangspunkt grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweitig vorgezogen und eingepflanzt sind.

Wenn sich beim Verkauf eines Waldgrundstücks mit 80 bis 120 Jahren alten Bäumen der innere Wille des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht mehr feststellen lässt, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn beim Verkauf eines Waldgrundstücks die Vertragschließenden über die Übereignung der Bäume keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht in Anteile für Grund und Boden sowie Bäume aufgeteilt und sich aufgrund des Alters der Bäume auch keine Erkenntnisse zu den Absichten des Anpflanzenden mehr gewinnen lassen, spricht dies dafür, dass die Vertragschließenden die aufstehenden Bäume nicht als Scheinbestandteile, sondern nach der Grundregel des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB als wesentliche Grundstücksbestandteile angesehen haben und dass somit der volle vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt.

(Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.06.2024)

7. Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung

Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21).

Im Streitfall wurde deutlich erkennbar, dass die hier von einer Familie getroffenen Vereinbarungen zwischen Fremden sicherlich nicht so zustande gekommen wären. In vereinfachter Form dargestellt, wurde hier das vom Vater in eine GmbH eingebrachte Vermögen von rd. 5 Mio. Euro bei einer späteren Kapitalerhöhung der Gesellschaft zunächst mit je einem Drittel jedem Gesellschafter zugerechnet und anschließend die Söhne zu einem Ausgleich des dadurch entstandenen Wertverlustes für den Vater verpflichtet. Der vereinbarte Ausgleich war nach Auffassung des Finanzamtes aber um rd. 1,2 Mio. Euro je Sohn zu gering bemessen worden. Diese Auswirkungen ergaben sich auch dadurch, dass sich das Vermögen der GmbH sich in der Zeit zwischen Einlage in die Gesellschaft durch den Vater und der folgenden Kapitalerhöhung auf einen gemeinen Wert von rd. 12 Mio. Euro erhöht hatte. Die Beteiligung des Vaters an der GmbH wurde durch die disquotale Kapitalerhöhung von 33,33 % auf nur noch 1,62 % verringert. Der Wertzuwachs des Vermögens der GmbH kann auch dadurch zustande gekommen sein, dass die Sacheinlagen des Vaters im Zeitpunkt der Einlage einen höheren gemeinen Wert hatten als der vertragliche Einlagewert. Dies ändert aber nichts an dem Wert im Zeitpunkt der freigebigen Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, denn im Einlagezeitpunkt wurde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur dem Vater die Kapitaleinlage zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine freigebige Zuwendung.

Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil sehr ausführlich auch unter Verweis auf die gesellschaftsrechtliche Rechtslage und die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 7.5 Abs. 11 S. 14 ErbStR 2019). Auch das für eine Steuerpflicht notwendige subjektive Bewusstsein einer Schenkung gem. § 7 ErbStG sieht der Bundesfinanzhof hier als erfüllt an. Den Beteiligten war klar, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte. Dafür wurde auch ausdrücklich ein auszugleichender Wert festgestellt. Dass dieser unrichtig berechnet wurde, ändert daran nichts, denn auf die Kenntnis über die genaue Höhe der Zuwendung komme es nicht an.

(BFH, Urteil vom 19.06.2024)

8. Jahressteuergesetz 2024 am 2. Dezember 2024 in Kraft getreten

Das Gesetz enthält rund 130 Änderungen bzw. Neuregelungen in zahlreichen Steuerrechtsgebieten. U. a. beinhaltet das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) folgende Maßnahmen: 

  • Neufassung der Kleinunternehmerregelung, u. a. Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr anstelle von 50.000 Euro
  • Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell
  • Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz
  • Ergänzung der Regelung zur Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um den Fall der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
  • Aufhebung der auf 20.000 Euro jährlich gedeckelten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen
  • Einfache gewerbesteuerliche Grundstückskürzung in Höhe der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer
  • Einführung einer Wegzugsbesteuerung bei im Privatvermögen gehaltenen Investmentanteilen
  • Neuregelung des umsatzsteuerlichen Orts der Leistung bei Leistungserbringung per Streaming an Nichtunternehmer
  • Zusätzliche Pflichtangabe in Rechnungen „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ bei Anwendung der Ist-Versteuerung durch den leistenden Unternehmer (ab 2028)
  • Recht auf Vorsteuerabzug im Fall der Ist-Versteuerung durch den leistenden Unternehmer bei nach dem 31.12.2027 ausgestellten Rechnungen erst dann, soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist
  • Anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2021
  • Ausdehnung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnimmobilien auch auf solche in Drittstaaten unter weiteren Voraussetzungen

9. Bürokratieentlastung 2025

Im Oktober 2024 wurde das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Neuregelungen für das Jahr 2025 vor.

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden.

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.

Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein.

Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Der Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 € der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 €, sodass künftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben müssen.

Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, und zwar von 1.000 € auf 2.000 €. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 € betragen hat, ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden können. Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.

Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste

Ab dem 1.1.2025 entfällt weitgehend die Vorgabe für Hoteliers, für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger Meldescheine auszufüllen. Ausländer unterliegen dagegen weiterhin der Meldepflicht.

(Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 29.10.2024)