Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mithilfe des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wiederbelebt. Somit sind unter Umständen höhere Abschreibungen möglich, was zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkommen führt.
Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten gegebenenfalls auch größere Produktionsanlagen. Bei Gebäuden hingegen scheidet die erhöhte Abschreibung aus. Bei der degressiven AfA erfolgt die prozentuale Minderung immer ausgehend vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts, während bei der linearen AfA ein jährlich gleichbleibender Betrag als Aufwand berücksichtigt wird.
Beispiel:
Anschaffung eines Pkw zum 01.01.2020 für EUR 100.000, Nutzungsdauer: sechs Jahre
AfA linear 2020:
100.000 EUR/6 Jahre = EUR 16.666
Afa degressiv 2020:
16.666 X 2,5 = EUR 41.665
jedoch nicht mehr als 25 % der Anschaffungskosten von EUR 100.000 bzw. des jeweiligen Restbuchwertes
->degressive Afa = EUR 25.000
Insgesamt ergibt sich also für das Jahr 2020 ein Vorteil von EUR 8.334,00. In späteren Jahren sinkt die Bemessungsgrundlage der degressiven Afa jeweils, da die Anschaffungskosten als Grundlage immer um die AfA-Beträge der Vorjahre gemindert werden. Die jeweilige Jahres-Afa wird also immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres berechnet. Durch die degressive Abschreibung entstehen so in den ersten Jahren gegenüber der linearen AfA höhere Abschreibungen, es wird im Ergebnis Potential zur Steuerminderung zeitlich vorgezogen. Der Übergang zur linearen Afa ist jedoch jederzeit möglich.