Mandanteninformation November/ Dezember 2020

„Wandlung ist notwendig wie die Erneuerung der Blätter im Frühling.“ Vincent van Gogh

1. Verbesserte Gewerbesteueranrechnung

Die bei einem Gewerbebetrieb gezahlte Gewerbesteuer kann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet werden. Ebenso ist dies bei der Einkommensteuer von Gesellschaftern gewerblich tätiger Personengesellschaften möglich. Die Regelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, juristische Personen können die Anrechnung nicht nutzen. 

Der Ermäßigungsfaktor betrug bis dato das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 % war gegebenenfalls ein Teil der Gewerbesteuer nicht anrechenbar (Anrechnungsüberhang). Im Zuge des am 29.06.2020 von der Bundesregierung verabschiedeten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Anrechnungsfaktor nun auf 4,0 erhöht. Bis zu einem Hebesatz von 400 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. 

Hinweis: Die Regelung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden und gilt unbefristet.

 

2. Zeitlich begrenzte Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung

Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mithilfe des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wiederbelebt. Somit sind unter Umständen höhere Abschreibungen möglich, was zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkommen führt. 

Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten gegebenenfalls auch größere Produktionsanlagen. Bei Gebäuden hingegen scheidet die erhöhte Abschreibung aus. Bei der degressiven AfA erfolgt die prozentuale Minderung immer ausgehend vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts, während bei der linearen AfA ein jährlich gleichbleibender Betrag als Aufwand berücksichtigt wird. 

Beispiel:  

Anschaffung eines Pkw zum 01.01.2020 für EUR 100.000, Nutzungsdauer: sechs Jahre 

AfA linear 2020:

100.000 EUR/6 Jahre = EUR 16.666 

Afa degressiv 2020:

16.666 X 2,5                 = EUR 41.665 

jedoch nicht mehr als 25 % der Anschaffungskosten von EUR 100.000 bzw. des jeweiligen Restbuchwertes 

->degressive Afa        = EUR 25.000 

Insgesamt ergibt sich also für das Jahr 2020 ein Vorteil von EUR 8.334,00. In späteren Jahren sinkt die Bemessungsgrundlage der degressiven Afa jeweils, da die Anschaffungskosten als Grundlage immer um die AfA-Beträge der Vorjahre gemindert werden. Die jeweilige Jahres-Afa wird also immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres berechnet. Durch die degressive Abschreibung entstehen so in den ersten Jahren gegenüber der linearen AfA höhere Abschreibungen, es wird im Ergebnis Potential zur Steuerminderung zeitlich vorgezogen. Der Übergang zur linearen Afa ist jedoch jederzeit möglich.

3. Weitere geplante Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Entwurf für das JStG 2020 beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Dessen Abschluss ist bis Ende 2020 vorgesehen.

Beim Investitionsabzugsbetrag soll es tiefgreifende Änderungen zugunsten von Unternehmen geben. Bisher musste ein Investitionsgut zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden. Künftig sollen auch zur Vermietung gedachte Wirtschaftsgüter begünstigt werden. Die begünstigten Investitionskosten, mit denen der Abzug vorgenommen werden kann, sollen von 40 % auf 50 % angehoben werden. Es soll außerdem für alle Einkunftsarten (bei bilanzierenden Unternehmen, bei Land- und Forstwirten sowie Einnahmenüberschussrechnungen) eine einheitliche Gewinngrenze von EUR 150.000 gelten. Bislang galten für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrages je nach Einkunftsart und Gewinnermittlungsmethode unterschiedliche Voraussetzungen. 

Hinweis: Die Änderungen sollen erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, gelten.

4. Verlängerung der Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe hat für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen die im Jahr 2020 bereits unterjährig gewährten Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern abgelöst bzw. ergänzt. Die Überbrückungshilfe soll generell die Belastung durch laufende Betriebsausgaben der von der Pandemie betroffenen Unternehmen abmildern. Hierfür wird grundsätzlich auf einen Vergleich mit den entsprechenden Kennzahlen des Vorjahres abgestellt. Die möglichen Förderbeträge sind dabei nach der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Größe des Unternehmens gestaffelt. Der Antrag wird über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) gestellt. 

Die erste Phase der Überbrückungshilfe galt für die Fördermonate Juni bis August 2020, die Antragstellung war spätestens bis zum 09.10.2020 vorzunehmen. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember 2020 ist nun angelaufen. Seit dem 20.10.2020 können entsprechende Anträge (die Antragsfrist endet am 31.01.2021) gestellt werden. 

Gestaltungshinweis: Für die zweite Phase wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung wurde ausgeweitet. Auch Unternehmen, die weniger massive Einbrüche erlitten haben, können nun also gegebenenfalls profitieren. 

Bitte melden Sie sich bei uns, wir erläutern Ihnen sehr gern die Details zur Überbrückungshilfe II. 

Praxistipp: Ergeben sich Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Sowohl bei der Überbrückungshilfe als auch bei den Soforthilfeprogrammen wird es im Nachgang zu den Anträgen zu entsprechenden Prüfungen durch die Behörden kommen. Bei der Schätzung des Umsatzeinbruchs ist jedoch immer vom Maximum auszugehen, weil diese im Nachhinein nicht mehr nach oben korrigiert werden kann.

5. Verpflichtung zur XRechnung

Die XRechnung ist ein elektronisches Dateiformat, durch das eine vollständig automatisierte Verarbeitung von Rechnungen in der Buchhaltung ermöglicht wird. Eine grundsätzliche Verpflichtung für die Versendung elektronischer Rechnungen im Format der XRechnung an Behörden besteht ab dem 27.11.2020. Zwingend ist dies für Rechnungen an Bundesbehörden vorgeschrieben; die einzelnen Bundesländer können abweichende Regelungen treffen. Ausgenommen davon sind Direktaufträge mit einem Auftragswert bis zu EUR 1.000,00 netto. 

Hinweis: Die XRechnung dürfte bald bei allen Behörden Standard werden und muss dann von Unternehmern, die Leistungen an Behörden erbringen, elektronisch übersandt werden.

6. Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf EUR 9,50

Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 mitteilte, wird der gesetzliche Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen: 

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro 
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro 
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro 
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

(Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2020)

7. E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gilt der Satz von 1 % und bei Hybridfahrzeugen der Listenpreis bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen. 

Der 0,25-%-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von EUR 40.000 möglich. Diese wurde nun auf EUR 60.000 angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. 

Innovationsprämie 

Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu EUR 9.000. Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu EUR 6.750. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

8. Geltendmachung vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen nur mit Nachweis

Ein Ehepaar wohnte in einer vom Eigentümer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte durch eine Hausverwalterin. Sie verlangten steuerliche Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Dazu legten sie eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung vor. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. 

Das Finanzgericht Niedersachsen hielt das für rechtmäßig. Eine steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrechnung erfordere, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt seien. Aus der Jahresabrechnung müsse sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträge berücksichtigungsfähig seien, insbesondere, wie hoch der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten sei und ob diese unbar bezahlt wurden. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt gewesen.

(FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2020)

9. Pendlerpauschale steigt ab 2021

Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen sollen ab dem kommenden Jahr steuerlich entlastet werden. Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 auf 35 Cent, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Diesen Betrag darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei zählt die einfache Entfernung. Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten. 

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale - also 4,9 Cent. Bei einem kürzeren Arbeitsweg besteht jedoch kein Anspruch.

10. Erhöhte Behinderten-Pauschbeträge

Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 den Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrages beschlossen. Die derzeitigen Pauschbeträge werden verdoppelt und die Systematik wird angepasst. Die Pauschbeträge wirken sich steuermindernd aus. 

In Zukunft soll ein Grad der Behinderung bereits bei 20 % festgestellt werden, bisher lag der Eingangswert bei 25 %. In der Spitze soll sich der Pauschbetrag für „hilflose“ Personen und für Blinde von bisher EUR 3.700 auf EUR 7.400 erhöhen. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Dieser soll je nach Voraussetzungen zwischen EUR 900 und EUR 4.500 betragen. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angepasst. Die Geltendmachung soll ohne das Kriterium „hilflos“ möglich sein. 

Bei den Pflegegraden 4 und 5 soll der Pauschbetrag von derzeit EUR 924 auf EUR 1.800 erhöht werden. Es soll auch ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 von EUR 600 und 3 von EUR 1.100 eingeführt werden.

11. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 jährlich von EUR 1.908 auf EUR 4.008 angehoben worden. Ab dem zweiten Kind wird der Betrag dann, wie bisher auch üblich, um weitere EUR 250 erhöht.

12. Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office

Der Bundesrat setzt sich für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor. 

Darin regt der Bundesrat an, das Home-Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar. Daher solle geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein müsse, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Bundesrat nimmt an, dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Home-Office Gebrauch gemacht werde.

(Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.10.2020)

13. Grundfreibetrag und Kindergeld wird für 2021 erhöht

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 28. Oktober 2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat. 

Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.

Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.

(Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020)

14. Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel

Eine Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während Finanzamt und Finanzgericht ihnen nur Freibeträge i. H. von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. 

Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die entfernteren Abkömmlinge gehören zu den „übrigen Personen“ der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro.

(BFH, Beschluss vom 27.07.2020)

15. Zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt

Bereits im Mai 2019 haben die Finanzminister der Länder das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Die Bundesregierung hat dies bisher nicht aufgegriffen. Die Finanzminister der Länder haben am 9. Oktober 2020 über den Bundesrat ihre Vorschläge dazu in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht. 

Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Verein-fachungen erreicht werden: 

  • Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.
  • Zukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei - und auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet. 
  • Gleiches gilt für die notwendige Anhebung der Freibeträge bei der Körperschaft- und der Ge-werbesteuer. Die Anpassungen würden - bei einer nur geringen Auswirkung auf das Steuerauf-kommen - zu großen Erleichterungen für die betroffenen Körperschaften führen. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinnermittlung mehr eingereicht werden müsste.
  • Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Kon-zernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden.

16. Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen. 

Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an. 

Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. 

Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen (z. B. Kasten- oder Pritschenwagen). 

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

17. Baukindergeld ist verlängert worden

Der Förderzeitraum für die Gewährung von Baukindergeld ist verlängert worden: Sofern Sie zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (bisher 31.12.2020) Ihren Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten haben oder der frühestmögliche Baubeginn Ihres – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Sie einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Voraussetzung ist u. a., dass Ihr Haushaltseinkommen bei einem Kind maximal 90.000 € beträgt (plus 15.000 € für jedes weitere Kind). 

Anträge können online im KfW-Zuschussportal unter https://public.kfw.de/zuschussportal-web/ gestellt werden. Dort finden Sie auch Informationen zu den weiteren Voraussetzungen des Baukindergeldes und zur Förderhöhe („Zuschuss 424“). 

Hinweis: Die Verlängerung des Förderzeitraums wird mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam. Das Baukindergeld kann nach Einzug in die neue Immobilie (maßgeblich ist der in der Meldebescheinigung genannte Tag) im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 beantragt werden.

(Förderprogramm der KfW)