Die Aufwendungen wegen einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) führt nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, sofern die Mutter mit dem Kinderwunsch entweder verheiratet oder in einer festen Partnerschaft lebt.
Für eine erfolglose, künstliche Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) wendete die alleinerziehende, 48-jährige Mutter eines Kindes im Jahr 2013 über 12.000 € auf. Die Maßnahme wurde in Tschechien durchgeführt. Das Finanzamt wie auch das FG Thüringen lehnten es ab, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich können zwar Krankheitsaufwendungen - und eine Einschränkung der Empfängnisfähigkeit ist eine Krankheit in diesem Sinne - als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Die Einschränkung, dass nur verheiratete Frauen diese Aufwendungen geltend machen dürfen, gilt seit 2007 nicht mehr. Der Abzug ist jedoch nur zulässig, sofern die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
Im Hinblick auf die Fortpflanzungsmedizin und entsprechend auch eine künstliche Befruchtung sind demnach aber auch ethische Fragen zu beachten. Hierbei gibt die Berufsordnung vor, dass grundsätzlich das Kindeswohl als gesichert gilt, wenn die zu behandelnde Frau verheiratet ist. Gleiches gilt, wenn der behandelnde Arzt zu der Überzeugung gelangt, dass die zu behandelnde Frau in einer festen Partnerschaft mit einem nicht verheirateten Mann lebt und dieser die Vaterschaft anerkennen wird.
Im Streitfall fehlte es an einem solchen Partner. Demnach waren die statusrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die außergewöhnlichen Belastungen waren daher nicht anzuerkennen. Das FG Thüringen wies darauf hin, dass der Abzug möglich gewesen wäre, wenn die tschechische Klinik die statusrechtlichen Voraussetzungen nach der deutschen Berufsordnung für Ärzte geprüft hätte und diese vorgelegen hätten.
Hinweis: Der BFH hat zwischenzeitlich entschieden, dass auch eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft bei primärer Sterilität als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer künstlichen Befruchtung ausreichen würde.
(Deubner Verlag, Anmerkung vom 02.10.2017)