Mandanteninformation November/ Dezember 2018

„Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen.“ (Benjamin Franklin)

1. Jahresabschluss 2017 von GmbH’s muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:
Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen in der o. g. Frist vorgeschrieben.

2. Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage.
Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag gebucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder ausgebucht werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen.

Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die zumindest zeitweise Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit).
(Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 02.07.2018)

3. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des GesellschafterGeschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

4. Berücksichtigung von Versandkosten bei der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze

Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern monatlich Sachprämien, die dieser bei einem Unternehmen für jeweils 43,99 € zuzüglich einer Versand und Handlingpauschale von 6 € bestellte. Das Finanzamt rechnete die Pauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzu. Weil dadurch die 44 €-Freigrenze überschritten war, erließ es gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Versand und Handlingkosten nicht zum Endpreis gehören, mit dem der Sachbezug zu bewerten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen weiteren Sachbezug, sofern auch der Arbeitnehmer diese Kosten aufwenden müsste. Ist der Versand folglich als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung bei der Berechnung der 44 €-Freigrenze zum Warenwert hinzu.
(BFH, Urteil vom 06.06.2018)

5. Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(FG Köln, Urteil vom 27.06.2018)

6. Gesetzlicher Mindestlohn im Jahr 2019: 9,19 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die MindestlohnKommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag im Oktober per Verordnung gefolgt. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

Welche MindestlohnAusnahmen gelten noch in 2019?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

• Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
• Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
• Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
• Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
• Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
• Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
• ehrenamtlich Tätige.

Daneben galt für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen ausgelaufen. In keiner Branche darf 2019 (abgesehen von den oben genannten Personengruppen) weniger gezahlt werden, als es der gesetzliche Mindestlohn vorsieht.

Besondere Tarifverträge und damit Sonderregelungen gibt es u. a. für:
Baugewerbe, Gebäudereiniger, Handwerk, Leiharbeit, Pflegebranche

7. Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb

Auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer Immobilie führen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Baumaßnahmen, die ein Immobilienerwerber innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Objekts durchführt, führen regelmäßig zu Anschaffungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % des Gebäudewerts ausmachen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Hierunter zählen auch Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Beseitigung von durch vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters verursachten Mängeln bzw. zur Beseitigung verdeckter d. h. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebener, jedoch bereits vorhandener Mängel durchgeführt werden.

Ausdrücklich nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen lediglich Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Hinweis: Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der nachweislich erst nach dem Erwerb des Objekts durch schuldhaftes Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, unterliegen nicht der Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten.
(BFH, Urteil vom 13.03.2018)

8. Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug.

Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten (selbst getragene Aufwendungen des Versicherten) gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht.
(BFH, Urteil vom 06.06.2018)

9. Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Ein Ehepaar machte eine im Dezember 2010 entrichtete Zahlung i. H. v. 3.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Zahlung hatte das Paar an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau als Unterhaltszahlung geleistet. Im Mai 2011 überwies das Ehepaar dem Vater erneut 3.000 €. Das Finanzamt sah die erste Zahlung als Unterhaltszahlung für den Zeitraum von Dezember 2010 bis April 2011 an und ließ in 2010 lediglich einen anteiligen, auf Dezember 2010 entfallenden Betrag als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Unterhaltszahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit zum Abzug zugelassen, als sie dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum dienen. Zwar können auch nur gelegentliche, z. B. nur ein oder zweimalige Leistungen im Jahr, Unterhaltsaufwendungen sein. Eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Zahlungen, soweit sie zur Deckung „laufender“ Bedürfnisse für eine Zeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Zahlung geleistet werden.

Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann zu gewissen Härten führen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die volle Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen durch eine zweckmäßige Wahl des Zahlungszeitpunkts sichergestellt wird.

10. Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge müssen tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Erstatten die Eltern ihrem Kind die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge, kann das Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen.

Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung ein. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens wirkten sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher machten die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran scheiterte, dass die Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen kostenfrei wohnte. Damit erstatteten sie dem Sohn die Versicherungsbeiträge jedoch nicht und trugen sie daher nicht selbst.
(BFH, Urteil vom 13.03.2018)

11. Baukindergeld: Antrag ab sofort möglich

Seit dem 18.9.2018 können bei der KfW Anträge für das Baukindergeld gestellt werden.

Hintergrund: Gefördert wird, wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung baut oder kauft und selbst einzieht oder eine gemietete Wohnimmobilie zur weiteren Eigennutzung kauft. Die Fördersumme beträgt 12.000 € pro Kind (10 Jahre lang je 1.200 €), die Zahl der Kinder ist nicht begrenzt. Ein Anspruch auf Baukindergeld besteht allerdings nicht: Der Zuschuss kann nur so lange zugesagt werden, wie Bundesmittel vorhanden sind.

Die Voraussetzungen:

• In dem Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die der Antragsteller oder der im Haushalt lebende Partner Kindergeld erhält.
• Der Kaufvertrag für die Immobilie wurde frühestens am 1.1.2018 unterzeichnet. Wird ein Haus in Eigenregie gebaut, gilt als Stichtag die frühestens am 1.1.2018 erteilte Baugenehmigung.
• Das Haus/die Wohnung ist die einzige Wohnimmobilie.
• Das Haushaltseinkommen (zu versteuerndes Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe oder Lebenspartners) beträgt max. 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind. Maßgeblich ist das Durchschnittseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung.
• Das Haus/die Wohnung befindet sich in Deutschland.

Hinweise: Der Antrag kann erst nach Einzug in die Immobilie gestellt werden. 

Hierbei gelten folgende Fristen:

Bei Einzug zwischen dem 1.1.2018 bis zum 17.9.2018 muss der Antrag ab dem 18.9.2018 bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Bei Einzug ab dem 18.9.2018 muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einzug gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum der Meldebestätigung der Gemeinde. Es gilt für Baugenehmigungen oder Kaufverträge bis 31. Dezember 2020.

Den Antrag können Sie nach Ihrer Registrierung online im KfWZuschussportal stellen. Dort finden Sie weitere Informationen zum Thema. (KfW online)