14. VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei der Privatnutzung betrieblicher Pkws durch Gesellschafter-Geschäftsführer. Die lohnsteuerrechtliche Rechtsprechung des VI. Senats zum Dienstwagen ist auf vGA-Fälle nicht übertragbar.

Die Klägerin, eine GmbH, hielt im Streitzeitraum 2015 bis 2017 mehrere hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen (u.a. Porsche Cayman, Panamera, Cayenne und Carrera). Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war L; daneben war dessen Schwester R bei der Klägerin angestellt. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Gesellschafterbeschlüsse sahen jeweils eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge vor. Bereits in einer früheren Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 hatte das Finanzamt wegen privater Nutzung der Fahrzeuge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt. Diese Bescheide waren bestandskräftig geworden. Im Rahmen einer weiteren Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 nahm das Finanzamt erneut eine private Nutzung der Fahrzeuge an und schätzte die vGA mit 25 % der Nettoaufwendungen. Die Klägerin wandte dagegen ein, es habe ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot bestanden. Zudem habe der Geschäftsführer privat auf ein anderes, höherwertiges Fahrzeug zugreifen können. Das FG Hessen wies die Klage ab und ging von einem Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der Fahrzeuge aus.

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Nach der ständigen Rechtsprechung des I. Senats spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und keine organisatorischen Maßnahmen bestehen, die eine Privatnutzung tatsächlich ausschließen. Die Klägerin konnte sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des VI. Senats zur Dienstwagenbesteuerung berufen. Danach streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass eine solche Überlassung überhaupt vorliegt. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des BFH auf vGA-Fälle nicht übertragbar. Während es im Lohnsteuerrecht um die Frage geht, ob der Arbeitgeber eine Privatnutzung gestattet hat, knüpft eine vGA an die tatsächliche private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an. Für diese tatsächliche Nutzung spricht der Anscheinsbeweis.