Mandanteninformation Mai/Juni 2026

„Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muss sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht zu halten.“ Albert Einstein

1. Qualifizierung von Baumaßnahmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Aufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Aufwendungen steuerlich sofort abgezogen werden können oder zu aktivieren sind und sich lediglich über die jährliche Abschreibung steuerlich auswirken.

Hintergrund: Aufwendungen für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können steuerlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, oder sie können zu aktivieren sein und sich damit nur über die Abschreibung steuerlich auswirken. Eine Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um (nachträgliche) Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in Baumaßnahmen investiert.

Anbei zusammengefasst der wesentliche Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Zu aktivierende Anschaffungskosten liegen vor, wenn das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder die Nutzung des Gebäudes geändert werden soll.

Beispiel: Das Gebäude wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten.

Anschaffungskosten, die sich nur über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind die Heizungsinstallation, Sani-tärinstallation, Elektroinstallation und Fenster.

Hinweis: In dem BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt. So ist z. B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im Bereich der Fenster sprechen.

Kommt es lediglich in zwei Kernbereichen zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten führen, z. B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau.

Zu Herstellungskosten kommt es, wenn ein vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird, wenn das Gebäude erweitert oder das Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. 

  • Eine Erweiterung kann durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z. B. Aus- oder Anbau) oder durch eine Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird, erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z. B. durch den Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung genügt nicht.
  • Eine wesentliche Verbesserung richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen.
  • Eine wesentliche Verbesserung ist anzunehmen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht. Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen Verbesserung kommen.

Hinweis: Auch durch eine deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen.

Anschaffungsnahe Aufwendungen (zum Begriff s. oben im „Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten) entstehen, z. B. auch durch Schönheitsreparaturen. 

  • Es genügt für die Aktivierung, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden.
  • Wird die Grenze von 15 % im Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt.

Ist ein Teil der Baumaßnahmen als aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren, während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.

Beispiel: Um eine Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und wirken sich nur über die Abschreibung aus.

Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen.

Hinweis: Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen, wenn

  • ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird,
  • hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
  • im Anschluss an die Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.

Hinweis: Die Abgrenzung ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant.

(BMF-Schreiben vom 26.01.2026)

2. Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend dürfen die Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterworfen werden, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot.

Sachverhalt: Der EuGH musste über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel neben der Übernachtung optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs des Hotels enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte.

Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz lediglich für die Übernachtung selbst an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotelbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungsgebot des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen Europarecht verstößt.

Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit europäischem Umsatzsteuerrecht:

  • Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen Europarecht. Ein EU-Staat kann die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.
  • Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ableiten. Diese Anweisungen, die für die Finanzämter verbindlich sind, nennen sowohl Beispiele für Nebenleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (z. B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, z. B. die Überlassung von Tagungsräumen.
  • Der deutsche Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil das Aufteilungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z. B. ein Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem niedrigeren Umsatzsteuersatz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels.

Hinweis: Der EuGH hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte. Der EuGH hat dieser Annahme nun widersprochen.

Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beachten und den jeweiligen Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu besteuernden Teil aufteilen muss.

(EuGH, Urteil vom 05.03.2026)

3. Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer be-kräftigt

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.

Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die Umsetzung und Veröffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt worden ist (Az. III C 3 - S 7117-e/00003/005/058). Diese wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelmäßig liegt eine entgeltliche sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung überlässt. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der für einen Leistungsaustausch notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-Überlassung besteht, wenn die Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechende (auch mündliche) Abreden bestehen, es der faktischen betrieblichen Übung entspricht oder der Grund dafür ist, warum der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis angetreten hat. Nur in Ausnahmefällen liegt eine unentgeltliche Überlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Da die Überlassung eine 100%ig unternehmerische Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten für das Kfz in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl Sonderregelungen zur E-Mobilität als auch zur Überlassung von Fahrrädern, E-Bikes oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum besteht, ist die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.

(BMF, Schreiben vom 03.03.2026)

4. Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann. Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt insbesondere bei sonstigen Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen. Gerade in diesen Fällen wird häufig übersehen, dass auch Kleinunternehmer, pauschalierender Land- und Forstwirt oder ein Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten sonstigen Leistungen schulden - selbst dann, wenn die Leistung privat genutzt wird.

Das Hauptproblem entsteht, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht erkannt wird. Dann kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen oder eine Korrektur ist später mitunter nicht so einfach durchzuführen, etwa wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existiert. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen mit den Tatbeständen des § 13b UStG vertraut machen und bei Rechnungen insbesondere von im Ausland ansässigen Unternehmen immer prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Besonders bei Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer oder mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Vorsicht geboten!

Wird der Fehler bemerkt, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer unverzüglich nachmelden und die Voranmeldung bzw. Jahreserklärung berichtigen. Die Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt. Hat der leistende Unternehmer fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen und der Empfänger den Bruttobetrag gezahlt, ist der Bruttobetrag die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht in diesem Fall tatsächlich (zumindest anteilig) Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer. Dies gilt es zu vermeiden!

Hinweis: Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Auch Leistungen, die online in Anspruch genommen werden, z. B. das Herunterladen eines Programms, eine Aktualisierung von Software, die Fernwartung von Geräten oder Anlagen müssen in den Blick genommen werden. Immer, wenn das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist, geht die Umsatzsteuerschuld über! Die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist entscheidend, um steuerliche Nachteile und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

(§ 13b UstG)

5. Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen geliefert. In Deutschland ist dieser Erwerb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber Unternehmer ist. Für bestimmte Gruppen (z. B. Kleinunternehmer, Landwirte, nichtunternehmerische juristische Personen) gilt eine Erwerbsschwelle von 12.500 Euro. Wird diese überschritten, sind die im Folgejahr getätigten Erwerbe auch bei diesen Personen steuerbar und steuerpflichtig.

Wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen: Die Ware wird im Ausgangsland mit Umsatzsteuer belastet, weil der liefernde Unternehmer nicht weiß, dass er an einen Unternehmer liefert und daher der Empfänger die Lieferung im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Zusätzlich ist der Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies passiert häufig, wenn der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. beim Kauf nicht angibt oder nicht erkennt, dass die Ware aus dem EU-Ausland stammt (z. B. bei Online-Bestellungen).

Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte beim Kauf aus dem EU-Ausland immer die eigene, gültige USt-IdNr., die mit "DE" beginnt, bereits im Bestellprozess angegeben werden. Dadurch kann der Lieferant steuerfrei liefern und stellt eine Nettorechnung aus. Die deutsche Umsatzsteuer wird dann im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland abgeführt, wobei ein Vorsteuerabzug möglich ist, sofern beim Erwerber die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen.

Hinweis: 

  • Die USt-IdNr. sollte frühzeitig beantragt und im Kundenkonto hinterlegt werden. 
  • Bei Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer sollte sofort eine Korrektur beim Lieferanten verlangt und nur der Nettobetrag überwiesen werden. 
  • Ist die USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Kaufs nicht gültig, ist eine nachträgliche Korrektur meist ausgeschlossen, was zu einer endgültigen Doppelbesteuerung führen kann.

Die rechtzeitige und korrekte Verwendung der USt-IdNr. ist entscheidend, um eine Doppelbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen zu vermeiden. Diese muss bei Beginn der Lieferung/Versendung gültig sein und sollte dem liefernden Unternehmer vorgelegt werden. Die Rechnung ist sorgfältig zu prüfen und, sofern diese fehlerhaft ist, muss rechtzeitig um eine entsprechende Korrektur gebeten werden.

6. Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Ein Arbeitnehmer kann bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehen. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €.

Sachverhalt: Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt aus beruflichen Gründen in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung. Die Monatsmiete lag über 1.000 €. Mit dem Vermieter der Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen. Der Stellplatz befand sich in der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag für die Unterkunftskosten nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit war im Streitfall anzunehmen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar hoch, aber noch ortsüblich.
  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Auch die Zweitwohnungsteuer gehört dazu.
  • Die Stellplatzkosten werden jedoch nicht für die Nutzung der Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 € daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend machen.

Hinweis: Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Sollte es nur einen Mietvertrag für beide Objekte geben, muss der auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. durch Schätzung ermittelt werden.

(BFH, Urteil vom 20.11.2025)

7. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Stellplatzmiete des Dienstwagens

Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.

Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d. h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des Betriebs für 30 € monatlich. Die Klägerin zog die von A getragenen 30 € vom geldwerten Vorteil nach der 1 %-Nutzung ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.
  • Der sich danach ergebende Wert war nicht um die Stellplatzmiete zu mindern. Eine Minderung des geldwerten Vorteils ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen, wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte zusätzlich von A versteuert werden müssen.

Hinweis: Mit dem Urteil setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, wonach Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom Arbeitgeber getragen würden.

(BFH, Urteil vom 09.09.2025)

8. Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers?

Die Kläger erwarben im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung, von der ein Raum (18,04 %) bis Ende 2006 als betriebliches Arbeitszimmer genutzt wurde, dem Betriebsvermögen zugeordnet war und anschließend erfolgsneutral ins Privatvermögen überführt wurde. Nach der erfolgsneutralen Entnahme ins Privatvermögen wurde die Wohnung zunächst selbst genutzt, später vermietet und 2013 verkauft. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass mit der Entnahme des Arbeitszimmers im Jahr 2006 eine neue 10-Jahresfrist begann und somit der auf diesen Anteil entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Kläger ist das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut und die Wohnung insgesamt zu betrachten, sodass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Das Finanzgericht München hält die Klage für begründet (Az. 13 K 1234/22). Aus dem Verkauf der Eigentumswohnung seien keine steuerpflichtigen Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG entstanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen keine separate Frist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begonnen. Das Grundstück sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.

(FG München, Urteil vom 16.10.2025)

9. Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfüllt sind (Az. VIII R 13/23).

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Gewinnanteile des Klägers aus dessen stiller Beteiligung am Unternehmen der GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen gehören. Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile seien weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Klägers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind. Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setze voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.

(BFH, Urteil vom 21.10.2025)

10. Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?

In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.

Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der USA in Deutschland eingeführt worden.

Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen. Führt das Verfahren dazu, dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.

Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der Partnerschaft real zu verbessern.

Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner optimal ausnutzt.

Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.

11. Welche Folgen ergeben sich bei Beendigung des Nießbrauchs an einem Grundstück?

Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation ist die Grundstücksübertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer eine häufig angewandte Methode. Damit kann zumindest das Eigentum auf eine nachfolgende Person übergehen und die Grundstückserträge bleiben beim bisherigen Eigentümer.

Der neue Eigentümer hat auf den Erwerb bei Übersteigen der Freibeträge Schenkungsteuer zu entrichten, während die Einkommensteuer auf die Erträge beim alten Eigentümer verbleibt.

Der Wert der Schenkung verringert sich um die Belastung durch den Nießbrauch. Dieser ist als kapitalisierter Betrag vom Grundstückswert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen. Dieser Abzugsposten ergibt sich aus dem Netto-Grundstücksjahresertrag kapitalisiert mit der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers unter Abzinsung von 5,5 %. Häufig fällt auf den Nettowert der Schenkung keine Schenkungsteuer an, wenn die Freibeträge für Kinder oder einen Ehegatten abgezogen werden.

Auch bei einem nachträglichen Verzicht des Schenkers auf den Nießbrauch treten - unabhängig von dessen Zeitpunkt - Folgen bei der Schenkungsteuer ein. Es liegt dadurch eine neue Schenkung vor, die dann mit ihrem Kapitalwert, wieder berechnet nach dem Lebensalter des Verzichteten, aber dann im Zeitpunkt der Schenkung, beim Begünstigten der Schenkungsteuer unterliegt.

Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs:

Zahlt der Beschenkte dem Nießbraucher (z. B. dem Schenker) ein Entgelt dafür, dass dieser den Nießbrauch aufgibt (Löschung im Grundbuch gegen Abfindung), liegt aus schenkungsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine freigebige Zuwendung vor, sondern ein entgeltlicher Vorgang.

Ertragsteuerlich sind diese Aufwendungen beim Beschenkten nachträgliche Anschaffungskosten auf das Grundstück. Beim Nießbraucher liegt insoweit lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor (keine Einkünfte).

Insoweit ist dies abzugrenzen vom bloßen Erlöschen des Nießbrauchs ohne Ablösezahlung. In derartigen Fällen gehört der (frühere) Kapitalwert des Nießbrauchs gerade nicht zu den Anschaffungskosten des Eigentümers.

Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, soweit der Eigentümer tatsächlich eine Ablösezahlung leistet.

12. Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2026

Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro beträgt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Minijobber kann also monatlich regelmäßig bis zu 603 Euro verdienen, dabei sind Verdienstschwankungen, also geringe Über- und Unterschreitungen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich. Bei einem ganzjährig ausgeübten Minijob darf allerdings das Jahresentgelt die Verdienstgrenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht überschreiten.

Durch die Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 auf 603 Euro umfasst der Übergangsbereich 2026 für sog. Midijobs den monatlichen Entgeltbereich von 603,01 - 2.000 Euro. Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer im Übergangsbereich gegenüber dem Arbeitgeber einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen.

Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit auf einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 führen die Voraussetzungen hierzu aus. Nach bisheriger Rechtslage konnten Minijobber, die sich in der Vergangenheit für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden haben, die Befreiung nicht mehr rückgängig machen. Mit dieser Änderung wird es geringfügig Beschäftigten ab Juli 2026 ermöglicht, eine bereits erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.

13. Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert

Die Mietpreisbremse, die Mieterinnen und Mieter vor Preiserhöhungen schützen soll, wurde seit dem Jahr 2015 immer wieder verlängert. Die im Jahr 2020 beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 hat einer verfassungsrechtlichen Prüfung standgehalten - das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Regulierung der Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war (Az. 1 BvR 183/25).

Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Die verlängerte Mietpreisbremse verletze nach wie vor nicht das Grundrecht auf Eigentum. Nach Auffassung der Richter stellt die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums schütze.

(BVG, Beschluss vom 08.01.2026)

14. VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei der Privatnutzung betrieblicher Pkws durch Gesellschafter-Geschäftsführer. Die lohnsteuerrechtliche Rechtsprechung des VI. Senats zum Dienstwagen ist auf vGA-Fälle nicht übertragbar.

Die Klägerin, eine GmbH, hielt im Streitzeitraum 2015 bis 2017 mehrere hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen (u.a. Porsche Cayman, Panamera, Cayenne und Carrera). Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war L; daneben war dessen Schwester R bei der Klägerin angestellt. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Gesellschafterbeschlüsse sahen jeweils eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge vor. Bereits in einer früheren Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 hatte das Finanzamt wegen privater Nutzung der Fahrzeuge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt. Diese Bescheide waren bestandskräftig geworden. Im Rahmen einer weiteren Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 nahm das Finanzamt erneut eine private Nutzung der Fahrzeuge an und schätzte die vGA mit 25 % der Nettoaufwendungen. Die Klägerin wandte dagegen ein, es habe ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot bestanden. Zudem habe der Geschäftsführer privat auf ein anderes, höherwertiges Fahrzeug zugreifen können. Das FG Hessen wies die Klage ab und ging von einem Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der Fahrzeuge aus.

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Nach der ständigen Rechtsprechung des I. Senats spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und keine organisatorischen Maßnahmen bestehen, die eine Privatnutzung tatsächlich ausschließen. Die Klägerin konnte sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des VI. Senats zur Dienstwagenbesteuerung berufen. Danach streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass eine solche Überlassung überhaupt vorliegt. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des BFH auf vGA-Fälle nicht übertragbar. Während es im Lohnsteuerrecht um die Frage geht, ob der Arbeitgeber eine Privatnutzung gestattet hat, knüpft eine vGA an die tatsächliche private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an. Für diese tatsächliche Nutzung spricht der Anscheinsbeweis.