Mandanteninformation Mai/ Juni 2019

„Niemand weiß, was er kann, bevor er's versucht.“ Publilius Syrus

1. Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers – Beweislast des Empfängers

Zwar ist der Vorsteuerabzug auch aus einer Rechnung möglich, in der der Rechnungsaussteller nur seine Briefkastenanschrift angegeben hat. Der Rechnungsempfänger trägt allerdings die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Briefkastenanschrift im Ausstellungszeitpunkt postalisch erreichbar gewesen ist.

 

Sachverhalt: Der Kläger betrieb mehrere Unternehmen. Er machte im Jahr 2007 die Vorsteuer aus den Rechnungen zweier Unternehmer geltend, die jeweils eine eigene Adresse angaben, unter denen sie nach den Feststellungen des Finanzamts wirtschaftlich nicht aktiv geworden waren. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an.

 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück: 

  • Zwar ist es ist nach der neuen Rechtsprechung des BFH und des EuGH nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller und Lieferant unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist. Es genügt, wenn er eine Anschrift verwendet, unter der er postalisch erreichbar ist.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
  • Der Rechnungsempfänger, der die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen will, trägt allerdings die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der von ihm angegebenen Adresse postalisch erreichbar ist. Dies muss das FG nun noch aufklären.

Hinweise: Für die postalische Erreichbarkeit genügt ein Briefkasten, ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers. Die Finanzverwaltung folgt der neuen Rechtsprechung und erkennt den Vorsteuerabzug aus sog. Briefkastenrechnungen an.

Das Urteil verdeutlicht die Schwierigkeiten für denjenigen, der die Vorsteuer aus einer derartigen Rechnung geltend machen will: Er muss nachweisen, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der genannten Rechnungsanschrift postalisch erreichbar war; im Streitfall ging es immerhin um das Jahr 2007, so dass der Kläger nun die postalische Erreichbarkeit der Rechnungsaussteller im Jahr 2007 nachweisen muss.
(BFH, Urteil vom 5.12.2018)

2. EuGH muss über umsatzsteuerrechtliche Behandlung medizinischer Telefonberatung entscheiden

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Frage geht, ob Umsätze aus medizinischer Telefonberatung umsatzsteuerpflichtig sind oder ob es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt. Die Beratungen wurden im Regelfall von besonders geschulten medizinischen Fachangestellten bzw. Krankenschwestern durchgeführt. In mehr als einem Drittel der Fälle wurde zudem ein Arzt, regelmäßig ein Facharzt, hinzugezogen.

 

Das Gericht hat vor allem Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen mit medizinischem Inhalt unabhängig von einer konkreten ärztlichen Behandlung durch die Auskunft gebende Person und ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient unter die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen fällt. Es hat die Streitfrage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Tipp: Umsatzsteuerfestsetzungen für medizinische Telefonberatungen sollten daher offen gehalten werden.

(BFH, Beschluss vom 19.9.2018)

3. Entgelte für Garantiezusagen eines Gebrauchtwagenhändlers sind umsatzsteuerfrei

Ein Gebrauchtwagenhändler bot im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fahrzeuge auch eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an. Der Käufer konnte im Garantiefall wählen, ob er die Reparatur beim Händler oder in einer anderen Werkstatt ausführen ließ. Der Händler hatte für den Garantiefall bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rückversicherung abgeschlossen. Über die Zusatzgarantie stellte er gegenüber den Käufern eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit 19 % Versicherungsteuer aus und behandelte die Entgelte in seinen Umsatzsteuererklärungen als steuerfrei. Das Finanzamt meinte, die Garantiezusage sei eine unselbstständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf und daher umsatzsteuerpflichtig.

 

Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Händler Recht, weil er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft hatte, der der Versicherungsteuer unterlag. Hierdurch soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer vermieden werden.

(BFH, Urteil vom 14.11.2018)

4. Schätzungsweise Aufteilung des Gesamtpreises auf Übernachtung und Frühstück bei Beherbergungsbetrieben

Beherbergungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Erbringt der Betrieb auch Frühstücksleistungen, unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %.

 

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat entschieden, dass Frühstücksleistungen auch dann von der Steuerermäßigung ausgenommen sind, wenn sie Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen sind. Ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück müsse auf die beiden Leistungen aufgeteilt werden. Eine Schätzung von 80 % Übernachtungsleistung und 20 % Frühstücksleistung führe zumindest dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn der so ermittelte Frühstückspreis sich im Rahmen des am örtlichen Markt Üblichen hält. Eine Schätzung anhand der Kalkulation des Gesamtpreises durch den Unternehmer komme nur in Betracht, wenn eine solche Kalkulation im Vorhinein erstellt worden sei.

 

Hinweis: Im entschiedenen Fall bestand für Übernachtungsgäste nicht die Möglichkeit, das Frühstück (mit entsprechender Preisminderung) „abzuwählen“. Daher erschien eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen nicht möglich. Auch konnte der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung aufgrund dessen nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.

(FG Berlin Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018)

5. Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung regelmäßig unzulässig

Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund nicht befristet werden, wenn mit demselben Arbeitgeber schon vorher einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Ein Arbeiter war von März 2004 bis September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Im August 2013 stellte das Unternehmen den Mann erneut sachgrundlos befristet als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis August 2015. Der Arbeiter vertrat die Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet habe.

 

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann zwar unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war. Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht. Vielmehr lag das vorige Arbeitsverhältnis im entschiedenen Fall nicht sehr lange, sondern nur acht Jahre zurück.

 

Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach es eine erneute sachgrundlose Befristung für zulässig hielt, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen mehr als drei Jahre lagen.

(BAG, Urteil vom 23.1.2019)

6. Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines zeitlich geringfügigen - d. h. kurzfristigen - Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.

 

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.

 

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juni bis 2. August 2019 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2019 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

 

Hinweis: Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) gelten nun auch über den 31. Dezember 2018 hinaus dauerhaft.

(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)

7. Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Drei Schwestern waren Erben nach ihrem Vater. Sie machten in ihren Erbschaftsteuererklärungen Einkommensteuerschulden des Vaters von über 6,6 Mio. € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatte dieser seine Steuerbescheide angefochten. Sie wurden von der Vollziehung ausgesetzt und waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht bestandskräftig.

 

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Schwestern. Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser stammenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Steuern im Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Entscheidend ist, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

 

Es ist davon auszugehen, dass Finanzbehörden entstandene Steuern in zutreffender Höhe festsetzen werden, sodass im Todeszeitpunkt die für den Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuern bereits durch Steuerbescheid festgesetzt wurden. Sie belasten den Erblasser und damit auch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Die Belastung entfällt nicht dadurch, dass der Steuerbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde.

(BFH, Urteil vom 14.11.2018)

8. Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer selbstgenutzten Wohnung

Renovierungskosten der eigenen Wohnung während der Selbstnutzung können steuerlich nur eingeschränkt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Beabsichtigt der Eigentümer die dauerhafte Vermietung dieser Wohnung, sind die nach seinem Auszug entstandenen Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn die Vermietungsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hat er sich noch nicht endgültig zur Vermietung entschieden, sind die Renovierungskosten erst dann abzugsfähig, wenn eine endgültige Vermietungsabsicht besteht. Diese kann z. B. durch Zeitungsanzeigen oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden.

(FG München, Urteil vom 24.7.2018)

9. Vermietungsplattform Airbnb muss Identität von Wohnungsvermietern preisgeben

In vielen Städten Deutschlands gilt für Wohnraum ein Zweckentfremdungsverbot. Danach dürfen private Wohnungen nicht oder nur in begrenztem Umfang als Ferienwohnungen vermietet werden. In München ist danach eine Vermietung privater Wohnräume länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig.

 

Die Stadt München hat daher von der in Irland ansässigen Vermietungsplattform Airbnb Auskunft darüber verlangt, welche Vermieter im Stadtgebiet München im Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 Wohnungen über die Plattform vermietet und dabei die Höchstdauer von acht Wochen überschritten haben.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht München bestätigte. Die Betreibergesellschaft von Airbnb muss, weil sie in Deutschland tätig wird, die nationalen Vorschriften befolgen. Daran ändert auch der irische Firmensitz nichts. Da die Stadt München sachlich und örtlich zuständig war und kein Verstoß gegen EU-Recht oder datenschutzrechtliche Bestimmungen vorlag, war nicht nur das Auskunftsverlangen, sondern auch das zusätzlich angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 300.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung rechtmäßig.

(VG München, Urteil vom 12.12.2018)

10. Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr

Eine Hotelangestellte wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung und befand sich monatelang in stationärer Behandlung. Da die Angestellte zum Unfallzeitpunkt mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

 

Das Sozialgericht Frankfurt am Main gab der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar war die Frau als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Umfasst sei hiervon jedoch nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht auch das gleichzeitige Telefonieren. Es handele sich daher um eine gemischte Tätigkeit durch gleichzeitiges Ausüben einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall sei nur gegeben, wenn der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht sei.

 

Im entschiedenen Fall sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Frau durch das Telefonieren jedoch deutlich eingeschränkt gewesen, sodass das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt habe.

(SG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.218)

11. Liebhaberei bei Dauerverlusten

Ergeben sich aus dem Betrieb eines Geschäftes über Jahre erhebliche Verluste, ohne dass Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden, können die Verluste nach einer gewissen Anlaufphase als Liebhaberei eingestuft werden und sind damit ab diesem Zeitpunkt steuerlich nicht mehr anzuerkennen.

 

Hintergrund: Die Erzielung von Einkünften setzt eine Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Es ist dann anzunehmen, dass die Verluste aus privaten Gründen in Kauf genommen werden. Eine steuerliche Berücksichtigung scheidet aus.

 

Sachverhalt: Die Antragstellerin in dem Eilverfahren war hauptberuflich Geschäftsführerin einer GmbH. Nebenberuflich betrieb sie seit 2007 in einem kleinen Wintersportort mit ca. 2.300 Einwohnern ein Modegeschäft für hochwertige Damen- und Herrenmode und beschäftigte Arbeitnehmer, u. a. eine Freundin. Im Zeitraum von 2007 bis 2017 erzielte sie Verluste in Höhe von ca. 800.000 €. Das Finanzamt erkannte die Verluste bis einschließlich 2012 an, danach allerdings nicht mehr. Im Jahr 2018 stellte die Antragstellerin den Betrieb des Modegeschäftes ein.

 

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab: 

  • Die Berücksichtigung von Verlusten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit einen „Totalgewinn“ erzielen will. Dabei kommt es nicht nur auf dessen Absicht an; denn diese ist schwer überprüfbar. Es sind äußere Merkmale zu prüfen, nämlich der Erfolg und die Art der Tätigkeit. Daher ist zu ermitteln, ob der Betrieb überhaupt geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften.
 
  • Bei einem Verlustbetrieb ist zu prüfen, ob die Tätigkeit der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb des Steuerrechts dient oder ob die Verluste aus persönlichen Gründen hingenommen werden. Ist beides nicht der Fall, kann aus dem Umstand, dass auf die Verluste nicht mit geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen reagiert wird, auf das Fehlen einer Totalgewinnabsicht geschlossen werden.
 
  • Im Streitfall hat die Antragstellerin jahrelang Verluste hingenommen, ohne hierauf mit Umstrukturierungsmaßnahmen reagiert oder ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt zu haben. Spätestens 2013 hätte sie erkennen müssen, dass der kleine Wintersportort nicht geeignet ist, um hochwertige Mode zu verkaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Verluste mit ihren Einkünften als Geschäftsführerin verrechnen konnte. Hinzu kommt, dass sie in dem Geschäft eine Freundin beschäftigte, das Betriebsfahrzeug auch für Privatfahrten nutzen konnte und sie über ihr Geschäft am sozialen Leben im Wintersportort, z. B. in der dortigen Wirtschaftsgemeinschaft „Die Kaufleute“ teilnehmen konnte.

Hinweise: Sobald das Finanzamt Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht hat, erlässt es die Steuerbescheide hinsichtlich der Verluste nur noch vorläufig. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich keine Gewinne erzielt werden, werden die Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert und Steuern zuzüglich Zinsen nachgefordert.

 

Da die Dauer der Anlauf- oder Aufbauphase bei Neugründungen für jeden Betrieb individuell und branchentypisch ist, gibt es keine feste Zeitbegrenzung für die Berücksichtigung anfänglicher Verluste. Es wird für gewöhnlich ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Betracht kommen. Danach wird das FA allerdings Umstrukturierungsmaßnahmen erwarten.

(FG München, Beschluss vom 9.10.2018)