Mandanteninformation März/April 2018

„Obgleich das Genie stets Bewunderung hervorruft, wird doch dem Charakter die meiste Ehrfurcht gezollt." Samuel Smiles

1. Liebhaberei bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen(Unternehmer)

Bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an. Sind solche Betätigungen dem Hobbybereich zuzurechnen, liegt das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht nahe. Bei Tätigkeiten außerhalb des Hobbybereichs bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.

Ein Unternehmer befasste sich mit dem An- und Verkauf sowie der Vercharterung von Segelyachten, der Reparatur von Segelyachten und dem Handel mit Segelzubehör. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsfelder „Yachten" und „Handel" keinen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellten. Die im Yachtbereich ermittelten Verluste berücksichtigte es steuerlich nicht. Der Unternehmer habe insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Ein positives Gesamtergebnis sei nicht zu erwarten.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern im Wege der sog. Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung (Yachtbereich und Handelsbetrieb) zu prüfen ist. Soll die Gewinnerzielungsabsicht für die Betätigung im Yachtbereich verneint werden, muss jedoch ein möglich scheinendes privates Motiv benannt werden, das den Unternehmer bewogen haben könnte, das Yachtgeschäft dennoch fortzuführen. Zwar bestehen „keine hohen Anforderungen" an diese Feststellung; sie ist aber nicht gänzlich entbehrlich.
(BFH, Urteil vom 23.08.2017)

2. Betriebsausgabenabzug von Zahlungen des Franchisenehmers für Werbeleistungen (Unternehmer)

Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der sog. Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines bestimmten Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtlich Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

In einem Partnerschaftsvertrag hatte sich Franchisenehmer A verpflichtet, für überregionale Werbung jährlich einen Festbetrag an den Franchisegeber B zu zahlen. A erwarb dadurch unmittelbar einen Anspruch auf überregionale Werbeleistungen durch B.

A setzte die Zahlungen für die Werbeleistungen sofort als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen war der Auffassung, dass es sich um einen schwebenden Vertrag handele und aktivierte die gezahlten Gebühren als Anzahlungen, da die bei B vereinnahmten Gelder möglicherweise auch für Werbemaßnahmen der Folgejahre verwendet würden.

Das Finanzgericht Köln gab dem A Recht: Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
(FG Köln, Urteil vom 28.09.2017)

3. Datenschutz-Grundverordnung: Die Uhr tickt - wo Unternehmen handeln müssen (Unternehmer)

Die EU-Kommission hat eine Harmonisierung des Datenschutzes beschlossen und mit der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) ein zentrales Rahmenwerk geschaffen. Diese Datenschutz-Grundverordnung muss bis zum 25. Mai 2018 (nach einer Übergangszeit von zwei Jahren) umgesetzt werden.

In Deutschland mussten sich Unternehmen bislang nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) richten. Künftig hat die Datenschutz-Grundverordnung jedoch Vorrang. Wesentliche Elemente des bisherigen BDSG werden zwar erhalten bleiben, aber auf Unternehmen kommen damit auch viele Neuerungen zu.

Gerade für Unternehmen ist es wichtig, sich um die Umsetzung der neuen Regelungen zu kümmern und neue datenschutzrechtliche Prozesse zu etablieren, z. B. müssen Verfahrensverzeichnisse erstellt oder gegebenenfalls ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Sonst drohen im Extremfall immense Bußgelder (bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder 20 Millionen Euro).

Die Datenschutzthemen sind im Internet recht übersichtlich auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (https://www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html) zusammengefasst.

4. Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai (Umsatzsteuer)

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
  •     Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  •     Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  •     Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10% igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2017 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Sprechen Sie uns hierzu rechtzeitig an. Wichtig ist dies insbesondere beim Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit, (z. B. Baukosten für Ferienwohnungen oder Anschaffung eine Photovoltaikanlage) da wir diese Aufwendungen oftmals nicht aus der Finanzbuchführung kennen.
(BMF, Schreiben vom 02.01.2014)

5. Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen (Umsatzsteuer)

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Köln entschied, dass Leistungen eines Arztes auch dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen seien, wenn es herzkranken Teilnehmern von Veranstaltungen durch die Überwachung der Vitalwerte ermöglicht werde, Sport zu treiben. Die überwachende Tätigkeit des Arztes diene in diesem Fall der Vorbeugung von Krankheiten. Ohne die medizinische Überwachung bestünden für die Teilnehmer aufgrund ihrer Herzerkrankung erhebliche Risiken bei der sportlichen Betätigung.

Die bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen, die vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet wird, ist nach diesem Urteil dagegen keine ärztliche Heilbehandlung und somit umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht stellte weiterhin klar, dass Einnahmen aus einer Notarzttätigkeit in verschiedenen Krankenhäusern in vollem Umfang umsatzsteuerfrei seien.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(FG Köln, Urteil vom 03.07.2017)

6. Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens an Gesellschafter-Geschäftsführer (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass eine GmbH für ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil nach eigenem Ermessen ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen hatte. Dies wurde damit begründet, dass die Fahrzeuge nur unregelmäßig privat genutzt würden und darüber hinaus auch private Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden.

Das Finanzgericht Hamburg machte noch einmal deutlich, dass grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sog. 1 % Regelung zu bewerten ist. Eine abweichende Bewertung komme nur dann in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde.
(FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2017)

7. Höhe der Weihnachtsgratifikation bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

Ein im Jahr 1984 geschlossener Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass zusätzlich zum Grundgehalt als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.

Nachdem der Arbeitnehmer in den Jahren bis einschließlich 2013 jeweils ein ganzes Bruttogehalt als Gratifikation erhalten hatte, zahlte der Arbeitgeber 2014 unter Hinweis auf ein sich abzeichnendes negatives Betriebsergebnis nur ein halbes Bruttogehalt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nahm der Arbeitgeber damit das ihm eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht in zulässiger Weise wahr. Auch die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen Zeitraum von 20 Jahren führt nicht dazu, dass jede andere Ausübung des Ermessens unbillig wäre.
(BAG, Urteil vom 23.08.2017)

8. Änderungskündigung bei Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

Wenn eine betriebliche Aufgabe wegfällt, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Stelleninhaber eine betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen. Dies ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, also z. B. mit neuen Aufgaben und geänderter Vergütung.

Eine solche Kündigung muss sich ggf. an den Vorschriften des Kündigungsschutzes messen lassen. Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom Arbeitgeber, dass er im Fall des Vorhandenseins anderer freier Arbeitsplätze im Unternehmen diese dem Arbeitnehmer anbietet. Bestehen mehrere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, hat der Arbeitgeber denjenigen Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen sich am wenigsten von den bisherigen Verhältnissen entfernen.

Gemessen an diesem Maßstab verwarf das Landesarbeitsgericht Mecklenburg Vorpommern die von einem Verein seinem früheren Qualitätsmanagementbeauftragten gegenüber ausgesprochenen Änderungskündigung. Der Verein hatte ihm die Stelle einer Pflegefachkraft angeboten. Das Gericht stellte aber fest, es habe mehrere, dem Mitarbeiter nicht angebotene freie Arbeitsplätze gegeben, die das bisherige Arbeitsverhältnis in geringerem Maße verändert hätten. Die Kündigung war deshalb unwirksam.
(LAG Mecklenburg Vorpommern, Urteil vom 30.05.2017)

9. Neues zur doppelten Haushaltsführung (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung des Arbeitnehmers noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegt und der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung aus die Arbeitsstelle in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Kosten für eine Zweitwohnung, die näher an der Arbeitsstelle liegt, sind dann nicht absetzbar.

Streitfall: Der Kläger wohnte mit seiner Ehefrau und deren zwei Kindern in B. Er arbeitete in A, das 36 km entfernt lag und mit dem Pkw bzw. den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund einer Stunde zu erreichen war. Der Kläger mietete in A eine Zweitwohnung an und machte die Miete in Höhe von ca. 15.000 € als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das FA nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Eine doppelte Haushaltsführung ist nur dann zu bejahen, wenn Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort auseinanderfallen. Befinden sich aber sowohl der Hauptwohnsitz als auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen.
  • Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Der Beschäftigungsort umfasst also nicht nur die politische Gemeinde, sondern auch den Einzugsbereich, von dem aus man üblicherweise die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Einen allgemeinen Richtwert für eine bestimmte Mindestentfernung gibt es nicht. Entscheidend ist die individuelle Verkehrsverbindung zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort.
  • Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrt mit dem Pkw dauerte unter Berücksichtigung eines Zeitzuschlags wegen Staugefahr etwa 1 Stunde, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde und 10 Minuten. Eine derartige Fahrzeit ist in Großstädten durchaus üblich, sodass dem Kläger eine tägliche Fahrt von seinem Hauptwohnsitz in B zu seinem Beschäftigungsort in A zuzumuten war. Damit lag der Hauptwohnsitz in B noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts A, sodass keine doppelte Haushaltsführung bestand.

Hinweis: Zum Beschäftigungsort zählt der gesamte Einzugsbereich, ohne dass es auf die Gemeinde- oder Stadtgrenzen oder auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland ankommt. Als grobe Richtschnur für die Zugehörigkeit zum Einzugsbereich gilt eine Fahrzeit von etwa einer Stunde. Solange sich die Arbeitsstätte also innerhalb einer Stunde vom Familienwohnsitz aus erreichen lässt, wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
(BFH, Urteil vom 16.11.2017)

10. Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters (Mieter/Vermieter)

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lebte eine Mieterin längere Zeit in einer Mietwohnung. Nach Kündigung des Mietvertrags gab sie die Wohnung zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin zurück. Nachdem diese die Mieterin vergeblich zu Instandsetzungsarbeiten aufgefordert hatte, verklagte sie die Mieterin zehn Monate nach deren Auszug auf Schadensersatz. Die Mieterin verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der Anspruch wegen Ablaufs der sechsmonatigen gesetzlichen Frist verjährt sei. Daraufhin verwies die Vermieterin auf eine Mietvertragsklausel, nach der Ersatzansprüche des Vermieters u. a. wegen Verschlechterung der Mietsache erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

Das Gericht teilte die Meinung der Mieterin. Eine derartige Vertragsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Mieter hat nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter keinen Zugriff mehr auf die Mietsache und kann ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und kann diese ggf. innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist durchsetzen.
(BGH, Urteil vom 08.11.2017)

11. Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Personen (Erbschaftsteuer)

Überhöhte Entgelte, die eine GmbH an eine ihrem Gesellschafter nahestehende Person zahlt und an deren vertraglicher Grundlage der Gesellschafter mitgewirkt hat, sind keine Schenkung der GmbH. Es kann sich aber ggf. um eine Schenkung des Gesellschafters handeln. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.

Dadurch, dass der Gesellschafter bei dem Vertrag mitwirkt, verschafft er der ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil. Er verfügt über seinen künftigen Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns, indem er durch die überhöhte Zahlung das künftige Ausschüttungsvolumen der GmbH zu seinen Lasten mindert. Im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs ermächtigt er die GmbH, die Zahlung direkt an die nahestehende Person zu leisten.

Im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
(BFH, Urteil vom 13.09.2017)

12. Staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar (Sonstiges)

Das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital ist unpfändbar, wenn die Altersvorsorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen für eine Förderung vorlagen und ein entsprechender Antrag gestellt war.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht stellte klar, dass entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Norm auch kündbare Riester-Verträge unter den Pfändungsschutz fallen.
(BGH, Urteil vom 16.11.2017)

13. Ausfall einer privaten Darlehensforderung (Sonstiges)

Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist steuerlich absetzbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine wertlose Darlehensforderung mit Verlust verkauft.

Hintergrund: Seit Einführung der sog. Abgeltungsteuer werden auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf oder der Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen als Kapitaleinkünfte behandelt.

Streitfall: Der Kläger gewährte im Jahr 2010 einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Im Jahr 2012 wurde über das Vermögen des Dritten das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass der Kläger einen Restbetrag von ca. 20.000 € zur Insolvenztabelle anmeldete. Diesen Betrag machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage dem Grunde nach statt und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auch Wertveränderungen bei Darlehensforderungen. Es werden also nicht mehr nur die Zinsen als Kapitaleinnahmen erfasst, sondern auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Darlehensforderungen bzw. aus der Rückzahlung von Darlehen, wenn die Darlehensforderung unter dem Nennwert erworben wurde und der Darlehensschuldner nun das Darlehen vollständig zurückzahlt.
  • Der Kläger hat seine Darlehensforderung zwar nicht verkauft, sondern sie ist ausgefallen. Ein Ausfall wird einem Verkauf aber gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber nämlich die Rückzahlung eines – unter dem Nennwert erworbenen – Darlehens als Gewinn erfasst, muss konsequenterweise auch der Ausfall der Rückzahlung als Verlust berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gezwungen, seine wertlos gewordene Darlehensforderung zu verkaufen.
  • Der Verlust wird jedoch erst dann berücksichtigt, wenn der Ausfall des Darlehens endgültig feststeht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht hierfür noch nicht aus, wohl aber die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Das FG muss nun den Zeitpunkt des Ausfalls ermitteln.

Hinweise: Der BFH beantwortet eine für die Praxis wichtige Rechtsfrage zugunsten der Steuerpflichtigen. Denn das Gericht erkennt den Ausfall eines Darlehens steuerlich genauso an wie den Verlust aus der Veräußerung einer Darlehensforderung zu einem Preis unter dem Nennwert der Forderung.

Diese Rechtsfrage war bislang umstritten, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Verlust aus der Veräußerung einer Forderung erwähnte, nicht aber den bloßen Ausfall der Darlehensforderung. In der Praxis wurde daher häufig sicherheitshalber eine wertlos gewordene Forderung noch zu einem geringfügigen Kaufpreis von z. B. 1 € an einen Dritten oder Angehörigen verkauft, um den Verlust steuerlich geltend zu machen. Nach dem aktuellen Urteil ist ein solcher Verkauf nicht mehr erforderlich. Allerdings erleichtert ein Verkauf die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung des Verlustes.

Das Urteil betrifft den Ausfall privater Darlehensforderungen. Andere Grundsätze können gelten, wenn es sich um die Darlehensforderung eines mit mindestens 1 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafters handelt, der das Darlehen seiner GmbH gewährt hat.
(BFH, Urteil vom 24.10.2017)

14. Spendenabzug beim Crowdfunding (Sonstiges)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zum Spendenabzug beim sog. Crowdfunding geäußert, bei dem eine Vielzahl von Personen aufgrund eines Aufrufs auf einer Internetplattform Geldmittel für ein Projekt zur Verfügung stellen.

Hintergrund: Spenden sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Mitunter werden Spenden aber nicht unmittelbar an einen gemeinnützigen Verein geleistet, sondern an einen Projektveranstalter gezahlt, der im Internet ein sog. Crowdfunding-Portal eingerichtet hat, um finanzielle Mittel von einer Vielzahl von Personen einzusammeln. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Spendenabzug möglich ist.

Wesentliche Aussagen des BMF:

  • Dem BMF zufolge ist der Spendenabzug beim sog. Spenden-Crowdfunding möglich. Hier findet im Internet eine Spendensammlung für einen bestimmten Anlass statt, mit der eine bestimmte Spendenhöhe erreicht werden soll. Wird diese Höhe erreicht, werden die eingesammelten Spenden vom Crowdfunding-Portal an den gemeinnützigen Verein für dessen gemeinnütziges Projekt weitergeleitet. Der Spendenabzug ist dann möglich, soweit jedem einzelnen Spender die Spende zugeordnet werden kann.
  • Hinweis: Das Crowdfunding-Portal sollte daher den Namen und die Adresse des Spenders sowie die Spendenhöhe in Form einer Spenderliste dokumentieren und diese an den gemeinnützigen Verein weiterleiten, der dann die Spendenbescheinigungen ausstellen kann. Natürlich muss die Höhe der in der Spenderliste ausgewiesenen Spenden mit dem überwiesenen Betrag übereinstimmen.
  • Wird der angestrebte Spendenbetrag nicht erreicht, werden die Spenden wieder zurückgezahlt. Ein Spendenabzug ist dann natürlich nicht möglich.
  • Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn das Crowdfunding-Portal selbst eine gemeinnützige Förderkörperschaft ist, die aufgrund ihrer Satzung Spenden an andere gemeinnützige Vereine weiterleitet. In diesem Fall ist das Crowdfunding-Portal selbst gemeinnützig und darf eine Spendenbescheinigung ausstellen.
  • Hinweis: Eine solche Weiterleitungsmöglichkeit muss jedoch in der Satzung geregelt sein. Dabei muss in der Satzung auch festgelegt werden, welche gemeinnützigen Zwecke unterstützt werden.
  • Schließlich ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn das Crowdfunding-Portal einem gemeinnützigen Verein gehört und die Spenden für ein gemeinnütziges Projekt dieses Vereins verwendet werden sollen.
  • Beispiel: Das gemeinnützige Diakonische Werk richtet ein Crowdfunding-Portal ein, um Spenden für den Bau einer Obdachlosenunterkunft zu sammeln.
  • Hinweise: Neben den hier genannten gemeinnützigen Formen des sog. Crowdfunding gibt es aber auch nicht gemeinnützige Formen, bei denen ein Spendenabzug nicht möglich ist, z. B.
  • das „klassische" Crowdfunding, bei dem Gelder für ein junges Unternehmen (insbesondere Start-Ups) eingesammelt werden und bei dem die Geldgeber eine Gegenleistung erwarten. Hierzu zählt auch das sog. Crowdinvesting, bei dem die Zahlungen der Geldgeber eigenkapitalähnlichen Charakter haben;    das sog. Crowdlending, bei dem Gelder für ein Darlehen eingesammelt werden, das dann einem Dritten verzinslich gewährt wird.
(BMF-Schreiben vom 15.12.2017)