5. Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich?

Im Einkommensteuergesetz existiert der Begriff "Progressionsvorbehalt". Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt.

inländische Lohn- und Einkommensersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Darunter fällt zum Beispiel: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld und anderes.)

Auslandseinkünfte.

  • ausländische Einkünfte bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens - DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
  • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). 
  • Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Die grundsätzlich befreiten Einkommenskomponenten werden deshalb beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt.

Vereinfacht ausgedrückt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen: 

Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen:

30.000 Euro

 

 

abzgl. darin enthaltene steuerfreie Einkünfte:

-10.000 Euro

 

 

zu versteuern bleiben:

20.000 Euro

 

 

Dafür Steuersatz nach der Grundtabelle (9,8 %)

1.960 Euro

 

 

Steuersatz für 30.000 Euro (15,7 %)

(4.710 Euro)

 

 

Steuer wegen Anwendung des Progressionssatzes auf zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro

3.140 Euro

 

 

Mehrsteuer wegen Anwendung des Progressionssatzes

1.180 Euro

Daraus folgt: Ist auf die Einkünfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erhöhen.

Liegen negative Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese im Ergebnis den Steuersatz. Verluste können folglich zu einem Steuersatz von Null führen. Ausgenommen sind negative Einkünfte, bei denen ein Verlustausgleichsverbot besteht.

(§ 32b Abs. 1 Satz 1 EStG)