Mandanteninformation März/April 2023

„Zeit, die wir uns nehmen, ist die Zeit, die uns etwas gibt.“
Ernst Ferstl

1. Steuerfragen rund um die Dezember-Soforthilfe (Gas-Abschlag Dezember)

Diese Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Entsprechend ihrer Abkürzung "EWSG" betrifft sie staatliche Maßnahmen gegen die erheblich gestiegenen Energiekosten bei den Letztverbrauchern für Erdgas und Fernwärme. Sie tritt neben die Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro zur Verringerung der Strompreiserhöhungen. 

Anspruchsberechtigt sind einmal private Haushalte sowie gewerbliche und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch von jährlich bis zu 1,5 Mio. kWh. Die Entlastung bestand in der Übernahme der Gas-Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 durch den Staat. Für die Fern-Wärme wurde eine pauschale Zahlung als Zuschuss geleistet, die sich an der Abschlagszahlung für den September 2022 orientierte. Diese vom Staat getragenen Leistungen sind für bestimmte Empfänger steuerpflichtig. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält dafür einen eigens dafür geschaffenen Abschnitt (XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse) mit vier Normen (§§ 123 - 126 EStG). 

Zunächst wird festgelegt, dass diese Soforthilfe erst ab den Grenzen der Steuerpflicht zum Solidaritätszuschlag steuerpflichtig wird. D. h. ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 66.915 Euro für die Einzelveranlagungen und von 133.830 Euro für Zusammenveranlagungen von Ehegatten. Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist die gesamte Soforthilfe steuerpflichtig. Für die Einkünfte zwischen diesen jeweiligen Beträgen wird die Bezeichnung "Milderungszone" eingeführt. Für die Einkommensteuerpflicht der Dezember-Hilfe zwischen diesen beiden Beträgen - also in der Milderungszone - kann nur der Gesetzestext als Erklärung des Betrages der Steuerpflicht weiterhelfen: 

"Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Abs. 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Abs. 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone ergibt." 

Bleibt nur noch anzumerken, dass die Versteuerung in dem Jahr erfolgen soll, in dem die Versorgungsbetriebe über die Beträge der Soforthilfe eine Abrechnung erteilen! Dies dürfte in der Regel das Jahr 2023 sein. Bis zur Abgabe dieser Steuererklärung wird die Steuerpflicht in der Milderungszone sicherlich genauer erläutert werden können

2. Bei Lernschwäche Nachhilfekosten steuermindernd gelten machen

Wenn die Lernschwierigkeit eines Kindes vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung attestiert worden ist, können Kosten für Nachhilfe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn die dadurch verursachten Kosten eine gewisse Grenze übersteigen. Die Höhe der Belastungsgrenze hängt vom Familienstand und dem Einkommen der Eltern ab. 

Voraussetzung ist jedoch, dass das Attest eingeholt worden ist, bevor die Nachhilfestunden beginnen. Zu den bekanntesten Lernschwächen zählen die Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), das erschwerte Erlernen des Rechnens (Dyskalkulie), das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) und die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). 

Absetzen lassen sich nicht nur die Kosten für die Nachhilfestunden bei qualifizierten Nachhilfe-lehrern, sondern etwa auch Kosten für Arztbesuche und Medikamente, für eine psychotherapeutische Behandlung oder für entsprechende Fahrtkosten, sofern die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.

3. Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Im Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der "außergewöhnlichen Belastung", für die in den §§ 33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Einkünften enthalten sind. Es gibt drei unterschiedliche Abzugsbereiche, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen: 

  1. Außergewöhnliche Belastungen, die durch den Unterhalt/die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person entstehen (i. d. R. Kinder oder Eltern)
  2. Pauschbeträge für Kosten, die Behinderten und Hinterbliebenen entstehen (§ 33b EStG)
  3. Zwangsläufig anfallende größere Aufwendungen beim Steuerpflichtigen bzw. zusammenveranlagten Partner (§ 33 Abs. 1 bis 3 EStG)

Die Voraussetzungen und die Höhe der Abzüge für die Gruppen 1. und 2. ergeben sich durch feste Pauschbeträge und Nachweisvoraussetzungen, daher soll die 3. Gruppe näher betrachtet werden. Hier sind Kosten gemeint, die bei jedem Steuerpflichtigen anfallen können. Den größten Anteil nehmen wohl krankheitsbedingte Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch die Krankenkassen oder bei Beamten durch die Beihilfe der staatlichen Arbeitgeber getragen werden. Als eine weitere Gruppe von Aufwendungen sind Ersatzbeschaffungen zu nennen, die durch Naturereignisse wie z. B. Brand, Hochwasser, u. a. für notwendige Sachgegenstände erforderlich geworden sind. Diese Gegenstände können sein: Kleidungsstücke, Hausrat, Einrichtungsgegenstände einer normalen Wohnung. 

Die Ersatzanschaffungen müssen der Höhe nach notwendig und angemessen sein und können für den Steuerpflichtigen, seinen/seine Partner/in und im Haushalt lebende Kinder in Betracht kommen. Hierfür muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und auch keine Ersatzansprüche bestehen. Wenn übliche Versicherungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen wurden, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige Belastung vor. Aber auch die Kosten einer Beisetzung im angemessenen Rahmen für nahe Angehörige, die kein Vermögen hinterlassen haben, fallen unter 3.

Alle Belastungen dieser 3. Gruppe sind je Kalenderjahr zusammenzurechnen. Von dieser Summe wird die "zumutbare Eigenbelastung" abgezogen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte und der Kinderzahl und beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, also vor Abzug der Sonderausgaben und sonstiger Freibeträge. Die Steuerrechtsprechung hat sich über Jahre hinweg mit einer Reihe von Kosten befasst und sie in Bezug auf den Abzug beurteilt. Beispielhaft seien folgende Fälle genannt: 

  • behinderungsbedingte Mehrkosten für den Umbau oder die Errichtung eines Wohnhauses/einer Wohnung: Abzugsfähig, darunter können auch durch eine Behinderung erforderliche Möbelanschaffungen oder die Anschaffung behinderungsgerechten Geschirrs fallen.
  • Treppenlift: Kosten können abzugsfähig sein, wenn die medizinische Notwendigkeit durch den zuständigen Amtsarzt bestätigt wird.
  • Aussteuer für die Tochter: Dafür von den Eltern aufgewandte Kosten anlässlich der Heirat sind regelmäßig nicht (mehr) als zwangsläufig anzusehen.
  • Diätverpflegung: Keine außergewöhnliche Belastung!
  • Heilkuraufwendungen: Abzugsfähig, wenn zur Heilung oder Linderung eine Krankheit nachweislich notwendig und die Kosten nicht von einer Krankenkasse erstattet werden.
  • Erpressungsgelder: Keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Erpressungsgrund selbst ohne Zwang geschaffen wurde. Bei Zwangsläufigkeit kann aber Abzug gegeben sein.
  • Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen: Abzug scheidet in aller Regel aus, weil nicht zwangsläufig entstanden.

4. Spekulationsgewinn beim Verkauf von Kryptowährung

Der Kauf und Verkauf bzw. Tausch von Kryptowährung innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, wenn die Kryptowährung zum Privatvermögen gehört. 

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das keine Immobilie ist, innerhalb eines Jahres nach Erwerb führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, wenn das Wirtschaftsgut zum Privatvermögen gehört. 

Sachverhalt: Der Kläger kaufte im Jahr 2016 mehrere Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und
Monero und verkaufte oder tauschte diese innerhalb eines Jahres mit Gewinn. Hierdurch erzielte er im Jahr 2017 einen Gewinn von ca. 3,4 Mio. €, den er in seiner Steuererklärung als Spekulationsgewinn angab. Gegen den Steuerbescheid wehrte er sich anschließend mit der Begründung, dass Kryptowährung kein Wirtschaftsgut sei und dass es ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der
Besteuerung solcher Gewinne gebe. 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 

  • Kryptowährung ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Gesetzes, so dass sein Verkauf innerhalb eines Jahres zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen kann. Es handelt sich bei Kryptowährung um digitale Vermögenswerte, die die Funktion eines Zahlungsmittels haben und auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sog. Exchanges) einzeln übertragen bzw. getauscht werden können. Zudem können sie auch in Untereinheiten getauscht werden. Der Begriff des Wirtschaftsguts hängt also nicht von den technischen Details virtueller Währungen ab. 
  • Der Kläger hat die Kryptowährung innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft bzw. getauscht. Auch der Tausch stellt einen Erwerbs- und Veräußerungsvorgang dar. Der jeweilige Verkauf bzw. Tausch ist dadurch erfolgt, dass der sog. Private Key vom Veräußerer zum Erwerber übergegangen ist, d. h. von „Wallet zu Wallet“. 
  • Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit führen würde, liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die gesetzlichen Regelungen auf Ineffektivität angelegt wären und es gegenläufige Erhebungsregelungen geben würde, die einer Besteuerung entgegenstehen. Der Gesetzgeber ist aber bestrebt, derartige Gewinne zu erfassen, und auch die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, den Sachverhalt im Bereich der Kryptowährung aufzuklären, indem sie z. B. Sammelauskunftsersuchen an die Betreiber von Krypto-Handelsplattformen richtet. 

Hinweise: Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung, die Kryptowährung ebenfalls als Wirtschaftsgut ansieht. Bei Kryptowährung handelt es sich zwar nicht um Geld, wohl aber um ein reales Zahlungsmittel. Kryptowährung wird also steuerlich wie Fremdwährung behandelt, deren Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres ebenfalls zu einem Spekulationsgewinn führen kann. Der BFH lehnt damit die Auffassung des Klägers ab, dass es sich bei Kryptowährung um „digitale
Buchungsschnipsel“ handle. 

Der Hinweis im Urteil auf Sammelauskunftsersuchen dürfte von der Finanzverwaltung aufgegriffen werden. Sie kann an die einschlägigen Handelsplattformen Sammelauskunftsersuchen richten und um Auskunft bitten, wer mit Kryptowährung gehandelt und dabei bestimmte Betragsgrenzen überschritten hat. 

Durch das aktuelle Urteil erhöht sich das Risiko für Steuerpflichtige, die entsprechende Gewinne nicht erklären. Denn nunmehr steht die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen höchstrichterlich fest. Der Steuerpflichtige hat nur die Möglichkeit, den Verkauf oder Tausch erst nach mehr als einem Jahr vorzunehmen; dieser ist dann steuerfrei. Ebenfalls bleiben Gewinne bis zu einem Betrag von 600 €/Jahr steuerfrei.
(Quelle NWB, Ausgabe 3/2023)

5. Ermäßigte Umsatzsteuer in Restaurants soll bleiben

Der Verzehr von Speisen in Restaurants soll dauerhaft mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden. Dieses Ziel verfolgt ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (20/5810). Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % war zum 01.07.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023.

(BT, Mitteilung vom 14.03.2023)

 

6. Endgültiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen veröffentlicht. 

In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das Schreiben benennt nun u. a. typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen. 

Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die
Erneuerung des Zählerschranks. 

Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah vereinfachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im finalen BMF-Schreiben nochmals überarbeitet und
ergänzt. 

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von "500 Watt und mehr" für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf "300 Watt und mehr" abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen. 

Kritisiert wurde - u. a. auch vom Deutschen Steuerberaterverband - die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest. Jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. In den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, ist davon auszugehen, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.

(BMF, Schreiben vom 27.02.2023)

7. Ankauf und Überlassung eines Handys durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Nutzung steuerfrei überlassen, welches er zuvor verbilligt vom Arbeitnehmer gekauft hat. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich. 

Hintergrund: Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber seinem Angestellten einen betrieblichen Computer oder ein betriebliches Mobiltelefon zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. 

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und erwarb die Handys ihrer Arbeitnehmer zu einem Preis von 1 € bis 6 €. Anschließend überließ sie die gekauften Mobiltelefone den Arbeitnehmern zur Nutzung, auch für private Zwecke. Zugleich übernahm die Klägerin die Kosten für die von den
Arbeitnehmern abgeschlossenen Mobilfunkverträge. Sie behandelte die Kostenerstattung als steuerfrei. Das Finanzamt ging hingegen von einer missbräuchlichen Gestaltung aus und versagte die Steuerfreiheit. 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 

  • Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lagen im Streitfall vor. Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern nämlich ein betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen. Um betriebliche Geräte handelte es sich deshalb, weil die Klägerin die Mobiltelefone zuvor von ihren Arbeitnehmern erworben hatte. 
  • Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Mobiltelefone zu einem Kaufpreis von lediglich 1 € bis 6 € erworben hatte. Die Steuerfreiheit hängt nämlich nicht davon ab, dass der vereinbarte und gezahlte Kaufpreis fremdüblich war. Der sog. Fremdvergleichsgrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer, da zwischen ihnen – anders als etwa bei Verträgen zwischen Angehörigen – ein natürlicher Interessengegensatz besteht. Im Übrigen wäre auch bei Zahlung eines angemessenen Kaufpreises die Steuerbefreiung anzunehmen. 
  • Ein Gestaltungsmissbrauch lag ebenfalls nicht vor. Dies würde eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraussetzen. Jedoch war der Erwerb der Mobiltelefone zu einem niedrigen Preis aus Sicht der Klägerin eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, betriebliche Mobiltelefone zu erwerben. 

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es der Klägerin freistand, einen gesetzlichen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Die gesetzliche Steuerfreiheit kann somit in der Weise in Anspruch genommen werden, dass der Arbeitgeber das Mobiltelefon des Arbeitnehmers (verbilligt) erwirbt und ihm anschließend das Mobiltelefon zur Nutzung überlässt und die Kosten des Vertrags trägt. 

Der Arbeitgeber muss nach dem Gesetz rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mobiltelefons sein. Die bloße Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für den Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers ist nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Mobiltelefons ist. Ebenfalls nicht steuerfrei ist der Zuschuss des Arbeitgebers für den Erwerb eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers; denn der Gesetzgeber stellt nur die Nutzungsvorteile aus der Nutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte steuerfrei, die dem Arbeitgeber gehören.
(Quelle NWB, Ausgabe 3/2023)

8. Mieterhöhungserklärungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Einzel-Aufstellung aller Kosten nicht notwendig

Eine Vermieterin hatte die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab. 

Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für ausreichend, wenn Vermieter in der Erhöhungseklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke ist hier nicht nötig gewesen (Az. VIII ZR 59/21).

(BGH, Urteil vom 23.11.2022)

9. Studierende können die Energiepreispauschale beantragen

Seit 15.03.2023 können Studierende sowie Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Die 200-Euro-Einmalzahlung kann laut Bundesregierung über eine eigens entwickelte Onlineplattform (www.einmalzahlungen200.de) beantragt werden. Hierfür sind die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich.

(BT, Mitteilung vom 14.03.2023)‘

10. Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 für verfassungsgemäß und lehnt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab. Nach Auffassung des BFH sind die finanziellen Belastungen, die sich aus der Wiedervereinigung ergeben, in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht durch den Solidaritätszuschlag ausgeglichen worden. 

Der für die Wiedervereinigung erforderliche finanzielle Mehrbedarf des Bundes könne sich dem BFH zufolge auf lange Zeiträume erstrecken. Bei einer „Generationenaufgabe“, wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern, könne dies ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein. Nach 26 bzw. 27 Jahren seit Einführung des Soli sei er zumindest noch nicht abgelaufen. 

Hinweis: Ob sich die Kläger nun direkt an das BVerfG wenden und Verfassungsbeschwerde einlegen werden, ist noch nicht bekannt.

(Quelle NWB, Ausgabe 3/2023)