9. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Die Behandlung von Gutscheinen wurde in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie EU-einheitlich geregelt und nun vom Gesetzgeber auch in nationales Recht umgesetzt.

Kern der Problematik ist, ob beim Erwerb eines Gutscheines schon von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden kann, der der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Bisher nahm man an, dass der Erwerb eines Gutscheines bereits der Umsatzsteuer unterliegt, wenn dieser eine konkrete Sache bezeichnet, beispielsweise einen Gutschein für den Eintritt in ein Schwimmbad oder ähnliches. Lautete der Gutschein lediglich über einen Geldbetrag, lag ein Leistungsaustausch erst dann vor, wenn der Gutschein für den Bezug einer konkreten Sache oder Dienstleistung eingelöst wurde. Hieran hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Zukünftig kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob bei der Ausstellung des Gutscheines der Leistungsort und die geschuldete Steuer schon feststehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.

(§ 3 Abs. 13, 14 und 15 UStG)