8. Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet

Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Hintergrund ist, dass Händler aus Drittländern, die über Onlinemarktplätze wie Ebay oder Amazon Waren verkaufen, häufig ihren steuerlichen Pflichten in Deutschland nicht nachkommen.

Der Nachweis der erfassten Daten muss durch eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers erfolgen. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers, der Waren über eine Internetplattform verkaufen möchte, vom zuständigen Finanzamt erteilt. Die Erteilung der Bescheinigung kann abgelehnt werden, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Ist das der Fall, haftet ggf. der Betreiber der Internetplattform für den Steuerausfall, wenn er die Bescheinigung des Finanzamtes nicht vorlegen kann.

Hinweis: Werden Waren über eine Internetplattform wie Ebay oder Amazon verkauft, muss damit gerechnet werden, dass der Plattformbetreiber zur Vorlage einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung auffordert. Hier muss die Bescheinigung rechtzeitig bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden.

(§§ 22f und 25e UStG)