13. Bescheinigung des Großbuchstaben M

Arbeitgeber, welche ihren Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eine Mahlzeit mit einem Wert bis zu EUR 60,00 unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung gestellt haben, sind verpflichtet, auf der Lohnsteuerbescheinigung der betroffenen Arbeitnehmer den „Großbuchstaben M“ zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn die Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurde.

Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, wenn diese auswärtig beruflich tätig waren oder eine doppelte Haushaltsführung begründet haben. Die als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit, auf Veranlassung des Arbeitgebers, Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden. Damit dieser Sachverhalt bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer erkennbar ist, fordert der Gesetzgeber die entsprechende Bescheinigung seitens des Arbeitgebers.

Nach einer Übergangsregelung konnte auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf den Ausweis und die Aufzeichnung im Lohnkonto verzichtet werden, wenn sich die Mahlzeitengestellung aus der Reisekostenabrechnung ergibt. Diese Vereinfachungsregelung wurde bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Seit dem 1. Januar 2019 müssen dann alle Arbeitgeber eine Mahlzeitengestellung durch die Angabe des Großbuchstabens „M“ in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen.

Hinweis: In den Fällen, in denen ein entsprechender Antrag nicht gestellt oder vom Finanzamt abgelehnt wurde, musste der Großbuchstabe M bereits in der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 asgegeben werden.