Mandanteninformation Juli/August 2026

„Wir brauchen nicht so fortzuleben, wie wir gestern gelebt haben. Machen wir uns von dieser Anschauung los, und tausend Möglichkeiten laden uns zu neuem Leben ein.“ Christian Morgenstern

1. Gewährung von Vertrauensschutz setzt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Gelangensbestätigung voraus - Lieferung bleibt umsatzsteuerfrei

Ein Steuerberater verkaufte 2018 einen Pkw an eine rumänische Firma. Er prüfte deren USt-IdNr., ließ sich einen Handelsregisterauszug geben und erhielt den Kaufpreis bar. Im Vertrag verpflichtete sich der Käufer, das Auto nach Rumänien zu bringen. Eine Gelangensbestätigung (Nachweis, dass der Wagen dort angekommen ist) wurde aber trotz Mahnungen nie zurückgesandt. Der Steuerberater behandelte den Verkauf als umsatzsteuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung). Das Finanzamt lehnte ab: Es fehle die Gelangensbestätigung, der Wagen wurde nie in Rumänien, sondern nach der Abmeldung wieder in Deutschland zugelassen. Das Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt recht: Ohne Gelangensbestätigung sei der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht. Auf „guten Glauben“ könne sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er dieses zentrale Nachweisdokument nie erhielt. Er hätte z. B. eine Kaution einbehalten können, bis die Bestätigung vorgelegen hätte.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kläger recht und entschied, dass die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG - jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl. I 2013, 602) zum 01.10.2013 - nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt (Az. V R 3/25). Wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelte, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlagen, sei die Lieferung trotzdem als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

(BFH, Urteil vom 18.12.2025)

2. Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

Das Finanzamt hatte bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Gegen diese Nachforderungszinsen wandte sich die Klägerin. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung (Az. V R 7/24). Die Vollverzinsung schaffe einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Die Richter stellten klar, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

(BFH, Urteil vom 11.12.2025)

3. Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung

Mit Beschluss vom 29.04.2026 ließ der Bundesfinanzhof die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zu, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat (Az. V B 118/25).

Hinweis: Damit hat der V. Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 zugelassen (Az. 5 K 5140/24). Da derartige Sachverhalte keine Einzelfälle sind, ist die Klärung dieser Rechtsfrage mit Spannung abzuwarten.

(BFH, Beschluss vom 29.04.2026)

4. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro

Nicht selten führen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu Steuernachzahlungen. Laut den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder belief sich das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer auf rund 1,69 Milliarden Euro. Nicht berücksichtigt sind dabei zusätzliche Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung.

Insgesamt wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und betreffen Unternehmen aller Größenklassen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Prüfer im Einsatz. Rechnerisch entfielen damit auf jede eingesetzte Prüfkraft durchschnittlich 41 Sonderprüfungen sowie ein Mehrergebnis von rund 1 Million Euro.

(BMF, Mitteilung vom 02.06.2026)

5. Steuerliche Behandlung von außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die sog. Fünftelregelung fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Für die Berechnung der Steuer werden diese Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, damit nicht sofort der volle hohe Steuersatz greift. Dadurch fällt die Einkommensteuer oft deutlich niedriger aus als bei einer normalen Besteuerung im Jahr des Zuflusses der Einkünfte.

Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.

Das bedeutet:

  • Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
  • Dadurch wird möglicherweise zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
  • Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Entsprechenden Einkünfte müssen daher in der Einkommensteuererklärung angeben werden, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.

Hinweis: Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt damit erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, eine Steuererklärung zu erstellen und die entsprechenden Einkünfte korrekt in der Steuererklärung anzugeben.

(Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung vom 06.05.2026)

6. „Erste Betriebsstätte“: Beschränkter Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Ein Selbstständiger ermittelte seinen Gewinn nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes. Er hatte ein Büro mit Angestellten, von dem aus er sein Gewerbe betrieb. Das Büro galt gegenüber dem Finanzamt als seine Betriebsstätte. Für seinen betrieblichen Pkw, der zum Betriebsvermögen gehörte, hatte er kein Fahrtenbuch geführt. Deshalb wurde die sog. 1%-Regelung angewendet, mit der die private Nutzung pauschal versteuert wird. Nach einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Steuerbescheide geändert und die geltend gemachten Betriebsausgaben für den Pkw um pauschale Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Büro (0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer) gekürzt. Grundlage waren 220 Fahrten pro Jahr. Dagegen hatte sich der Kläger gewehrt.

Der Bundesfinanzhof gab der Finanzbehörde und dem Finanzgericht recht (Az. III R 18/25). Die Betriebsausgaben für die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und seinem Büro in den Streitjahren 2015 bis 2017 können nur beschränkt abgezogen werden, weil das Büro des Klägers eine Betriebsstätte darstellt. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den Bundesfinanzhof sei auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013 S. 188) weiterhin maßgeblich.

(BFH, Urteil vom 05.02.2026)

7. Keine nachträgliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Die Kläger erwarben 2015 ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an und führten einen Zivilprozess gegen die Verkäuferin. Das Landgericht erklärte im Jahr 2021 den Kaufvertrag später für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Eine Rückübertragung erfolgte jedoch nicht, weil die Verkäuferin vermögenslos war. In ihren Einkommensteuererklärungen 2015 bis 2021 erklärten die Kläger keine Einkünfte aus diesem Grundstück. Sie gingen wegen des anhängigen Zivilverfahrens von einer späteren Rückabwicklung aus. Erst 2023 beantragten sie, für die Jahre 2015 bis 2021 negative Vermietungseinkünfte nachträglich zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 10 K 817/24 E). Für die Jahre 2015 bis 2017 sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Hemmung der Frist liege nicht vor, weil der Änderungsantrag erst 2023 gestellt wurde. Ein rückwirkendes Ereignis sei nicht gegeben (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Zwar sei der Kaufvertrag zivilrechtlich für nichtig erklärt worden, steuerlich sei dies aber unerheblich, solange die Parteien das Geschäft wirtschaftlich nicht tatsächlich rückabwickeln. Da die Kläger weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seien und das Grundstück weiterhin ihnen zuzurechnen sei, bleibe auch die steuerliche Zurechnung der Vermietungseinkünfte unverändert. Für die Jahre 2018 bis 2021 sei zwar noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, es fehle jedoch auch hier an einer Änderungsvorschrift. Eine neue Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) lag nicht vor; jedenfalls traf die Kläger ein grobes Verschulden, weil sie die Vermietungseinkünfte trotz Kenntnis der Vermietung und trotz Erklärung anderer Vermietungseinkünfte nicht angegeben hätten. Auch Vertrauensschutz würde nicht greifen. Die Schreiben des Finanzamts enthielten keine verbindliche Zusage, dass die Einkünfte später noch berücksichtigt würden.

(FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2026)

8. Doppelbesteuerung der nichtehelichen Lebensgefährtin für Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung ist rechtmäßig

Die Lebensgefährtin eines Verstorbenen erhielt aus einer betrieblichen Direktversicherung eine Hinterbliebenenleistung von 213.402,11 Euro. Diese Zahlung wurde bereits der Einkommensteuer unterworfen und zusätzlich vom Finanzamt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb behandelt. Nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer von rund 58.000 Euro fest. Die klagende Lebensgefährtin hielt dies für ungerecht, weil Ehegatten in ähnlichen Fällen erbschaftsteuerfrei bleiben und sie zudem eine Überbesteuerung (insgesamt ca. 58 % Belastung) rügte. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und wollte eine Steuerbefreiung geltend machen.

Das Finanzgericht München wies die Klage ab: Die „Doppelbesteuerung“ (Einkommensteuer plus Erbschaftsteuer) der Lebensgefährtin eines Verstorbenen für eine Hinterbliebenenleistung ist verfassungsrechtlich zulässig (Az. 4 K 2179/25). Die Zahlung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig, da die Klägerin keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, weil sie nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Eine unzulässige Übermaßbesteuerung liege nicht vor. Steuerbefreiungen greifen bei einer nicht verheirateten Lebensgefährtin nicht.

(FG München, Urteil vom 25.04.2026)

9. Zinssatz von 5,5 % für die schenkungsteuerliche Bewertung lebenslanger Renten bestätigt

Eine Frau erhielt 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab 2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Für die Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rente vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Dabei verwendete es den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 14 BewG. Die Frau hielt diesen Zinssatz wegen der damaligen Niedrigzinsphase für verfassungswidrig und wollte stattdessen den im Vertrag vereinbarten Zinssatz von 0,5 % zugrunde legen.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab (Az. II R 35/23). Das Finanzamt habe den Kapitalwert der lebenslangen Rente zutreffend nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz sei für die steuerliche Bewertung nicht maßgeblich. Der feste Zinssatz von 5,5 % verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht übertragbar. Dort gehe es um den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bei verspäteter Steuerfestsetzung. § 14 BewG diene dagegen der pauschalierten Bewertung langfristiger lebenslänglicher Leistungen. Gerade bei lebenslangen Renten müsse der Gesetzgeber Zinsentwicklungen über viele Jahre oder Jahrzehnte typisieren dürfen. Der Zinssatz von 5,5 % sei trotz der Niedrigzinsphase 2019 nicht evident realitätsfern. Zudem zeige die spätere Zinswende, dass langfristige Zinsschwankungen eine pauschalierende Bewertung rechtfertigen.

(BFH, Urteil vom 14.01.2026)

10. Jahresabschlüsse von Unternehmen: Vorsicht bei „Fake-Zahlungsaufforderungen“

Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz warnen immer wieder vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderungen. Unternehmen hätten angeblich ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht und sollten jetzt an die angegebene Bankverbindung überweisen. Tun Sie es nicht! Klicken Sie nicht auf irgendwelche Links! Öffnen Sie keine Anhänge! Auch, wenn viel Druck gemacht wird.

Richtig ist:

  • Es gibt ein Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt mit Hauptsitz in Bonn hat aber nichts mit der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu tun.
  • Dafür ist nämlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Sie bekommen tatsächlich Post von dieser Behörde aus Bonn, wenn ein Bußgeld gegen Sie wegen der (verspäteten) Veröffentlichung von Jahresabschlüssen festgesetzt wird.
  • Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften wie eine GmbH & Co. KG müssen jährlich Informationen aus ihrer Rechnungslegung fristgerecht offen- bzw. hinterlegen.
  • Richtig ist (leider) auch: Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kostet - und zwar nicht wenig! So verlangt die amtliche Publikationsplattform bis zu 2,50 Euro-Cent pro sichtbarem Zeichen, wenn Scans oder Dokumente mit gescannten Bestandteilen eingereicht werden. Allein für den Posten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ ist das knapp ein Euro zusätzlich - nur für die Aufbereitung bei der Publikations-Plattform.
  • Wenn ein Unternehmen seinen Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, wird ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro festgesetzt - und das kann die Behörde vollstrecken lassen.

Betrüger nutzen jedoch scheinbar oft das Halbwissen über die Pflichten und die Sanktionen aus. Verbreitet sind betrügerische Zahlungsaufforderungen wegen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger - offenbar mit dem Absender „Bundesamt der Justiz“, manchmal auch mit Bußgeld-Androhung.

Hinweis: Wenn eine Rechnung von einer dubiosen Quelle kommt, ist es im Zweifel besser, beim Spezialisten in Sachen Rechnungslegung nachzufragen.

11. Kassenführung bei mobilen Handelsbetrieben ohne feste Betriebsstätte - Anforderungen, typische Fehler und steuerliche Konsequenzen

Mobile Handelskonstellationen - insbesondere im Bereich des Lebensmittelhandels - sind in der Praxis keineswegs selten. Typischerweise erfolgt der tägliche Wareneinkauf bei Großhändlern mit anschließender unmittelbarer Weiterveräußerung an Abnehmer, ohne dass eine feste Betriebsstätte oder Lagerhaltung besteht. Die Geschäftsabwicklung erfolgt dabei häufig vollständig in bar. Gerade in diesen Fällen zeigt sich in der Praxis, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung häufig unterschätzt werden. Der Umstand, dass Umsätze außerhalb einer festen Betriebsstätte erzielt werden, führt jedoch zu keiner Erleichterung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten. Vielmehr besteht aufgrund der Bargeschäfte ein gesteigertes Bedürfnis nach nachvollziehbaren und zeitgerechten Aufzeichnungen.

Mobile Handelsbetriebe mit Bargeschäften unterliegen uneingeschränkt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung. Typische Mängel wie fehlende Einzelaufzeichnungen, unvollständige Kassenberichte oder nachträgliche Erfassung führen regelmäßig zur Verwerfung der Buchführung.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. X R 19/21 bzw. X R 23/21) bestätigt, dass bereits formelle Defizite eine Schätzungsbefugnis begründen und die Finanzverwaltung die Schätzungsmethode nach pflichtgemäßem Ermessen wählen kann. Bei erheblichen Mängeln der Aufzeichnungen können Schätzungen erforderlich werden; im Einzelfall kann hierbei auch eine Rohgewinnaufschlagschätzung in Betracht kommen. Besondere Bedeutung kommt dabei der vollständigen und zeitgerechten Erfassung sowohl der Einnahmen als auch des Wareneinkaufs zu, da Mängel auf der Ausgabenseite die Schätzung zusätzlich verschärfen können.

(BFH, Urteil vom 18.06.2025 und 29.07.2025)

12. Nachweise für die neue E-Auto-Förderung

Einen Antrag stellen können Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, sofern das förderfähige Neufahrzeug auf sie zugelassen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 80.000 Euro nicht übersteigt. Für bis zu zwei Kinder erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind.

Als Nachweis für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltsjahreseinkommen beitragende Person vorzulegen. Die Steuerbescheide dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Entscheidend ist dabei das geprüfte Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids. Die Steuerbescheide können auch als Nachweis für die Anzahl der förderrelevanten Kinder dienen. Alternativ kommen eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder der Kindergeldbescheid infrage.

Hinweis: Umfangreiche Informationen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage zur Verfügung.

13. Projekt „Schneller Gründen“ gestartet - Kombiantrag für Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung

Mit dem Projekt „Schneller Gründen“ sollen Unternehmensgründungen in Deutschland einfacher, schneller und vollständig digital ermöglicht werden. Das teilte das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit. Es wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag erprobt, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung in einem durchgängig digitalen Prozess zusammenführt. Der Gründungsprozess für Unternehmen soll auf diese Weise beschleunigt und Verwaltungsabläufe effizienter gestaltet werden.

Acht Standorte nehmen an der ersten Pilotierungsphase teil: Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München, Nordfriesland

In dieser Phase wird das neue Verfahren unter realen Bedingungen getestet und auf Basis praktischer Erfahrungen weiterentwickelt.

Hinweis: „Schneller Gründen“ ist ein zentrales Vorhaben der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Ziel ist es, Unternehmensgründungen bundesweit digital zu ermöglichen und perspektivisch innerhalb von 24 Stunden abzuwickeln.

14. Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheides durch das Finanzamt wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

Ein großer Teil der Änderungen von Steuerbescheiden beruht auf der Anwendung des § 173 AO. In dieser Vorschrift sind Regelungen enthalten, die dem Finanzamt die Möglichkeit geben, Steuerbescheide dann zu ändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich auftauchen, die dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren und die zu einer Änderung des bisherigen Steuerbescheides führen können. Es muss sich immer um Tatsachen bzw. Beweismittel handeln, nicht etwa um neue Rechtsauffassungen, die das Finanzamt jetzt berücksichtigen will, z. B. wegen eines neuen Erlasses des Bundesfinanzministeriums oder eines Finanzgerichtsurteils - selbst des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs.

Die neue Tatsache kann als Änderungsgrund sowohl für eine höhere als auch für eine niedrigere Steuer als im bisherigen Bescheid dienen. Bei einer Änderung der Steuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen darf diesen aber kein grobes Verschulden an der nachträglichen Kenntnisnahme des Finanzamtes treffen. Ein grobes Verschulden liegt z. B. nicht vor, wenn die Nichtangabe auf der Unkenntnis eines Laien von Steuerminderungstatbeständen beruht. Nimmt jemand aber beispielsweise eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auf, die steuerliche Fragen mit sich bringt, die über seine Kenntnisse hinausgehen, muss er sich mit den damit verbundenen Antworten vertraut machen. Wenn er dabei erkennt, dass er selbst nicht in der Lage ist, die Steuererklärungen richtig abzugeben, muss er fachliche Hilfe beiziehen, um dem Vorwurf des groben Verschuldens zu entgehen.

Ein Hindernis bei der Anwendung der Vorschrift für das Finanzamt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen besteht allerdings auch darin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt werden darf. Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn das Finanzamt die später bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufklärungspflicht bereits vor Erlass des ursprünglichen Bescheides gekannt hätte. Wenn es also eine Mitteilung einer anderen Stelle - z. B. eines anderen Finanzamtes oder einer Bank - nicht beachtet hat, kann es keine Änderung nach § 173 AO vornehmen.

(§ 173 AO)