11. Kassenmeldepflicht nun verbindlich ab 2025

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt.

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht grundsätzlich für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird nun über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen-(Systemen) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Später angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monas nach Anschaffung zu melden.

Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zu entnehmen.