Für Mietverhältnisse, die der Umsatzbesteuerung unterliegen, gilt ab 1. Juli 2020 ein niedrigerer Steuersatz. Er sinkt vorübergehend von 19 Prozent auf 16 Prozent.
Vermieter von Gewerberäumen müssen daher eine Anpassung vornehmen, sonst besteht die Gefahr, dass der Vermieter die fälschlich ausgewiesenen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abfüh-ren muss, obwohl der Mieter nur 16 Prozent Umsatzsteuer entrichtet.
Wenn ein Gewerbemietvertrag keine konkrete Angabe zum Steuersatz enthält, sondern nur einen Passus wie „gesetzliche Mehrwertsteuer“, kann eine ergänzende Dauerrechnung einfach von 19 Prozent auf 16 Prozent umgestellt werden. Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten zeitlich befristet geändert werden.