3. BMF erkennt Vorsteuerabzug bei Briefkasten-Anschrift an

Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit zwei Urteilen in 2018 entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Nach der neuen Rechtsprechung reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

 

Dies hat das BMF nun zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an zwei Stellen zu ändern. Fortan erkennt auch die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung an, in der der Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer nur seine Briefkastenanschrift oder seinen statuarischen Sitz als eigene Anschrift angibt. Als Briefkastenanschrift genügt nunmehr ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers.

 

Hinweis: Das aktuelle BMF-Schreiben gilt schon für alle noch offenen Fälle. Damit sollte in einer Außenprüfung der Vorsteuerabzug nicht mehr mit der Begründung versagt werden können, der Rechnungsaussteller sei unter der in der Rechnung genannten Anschrift gar nicht wirtschaftlich tätig geworden. Das gilt natürlich nicht für eine Scheinadresse, die auch weiterhin nicht ausreichend ist.

(BMF-Schreiben vom 07.12.2018))