Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweispflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden. Als eindeutiger Belegnachweis gilt die klassische Gelangensbestätigung.
Belegnachweise können in Versendungsfällen insbesondere auch der Frachtbrief, die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers sein. Auch der CMR Frachtbrief wird als Belegnachweis anerkannt.
(BFH, Beschluss vom 31.01.2019)