Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. ein Einfamilienhaus oder Photovoltaikanlage wird sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt) grundsätzlich europarechtskonform sei. Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden muss. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann.
Das bedeutet konkret, das Gegenstände, die in 2021 angeschafft wurden und unternehmerisch genutzt werden sollen, die Zuordnung zum Unternehmen bis spätestens 31.07.2022 dem Finanzamt mitgeteilt werden muss.
(BMF, Schreiben vom 05.11.2021)