4. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen. 

Zeitraum

01.01.2021 - 31.12.2022

ab 01.01.2023

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

7 %

19 %

Speisen Außerhausgeschäft

(Imbiss/Lieferung/Abholung)

7 %

7 %

Getränke (Grundsatz)

19 %

19 %

(§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)