Umsatzsteuersätze ab 2021
Die eingeführte Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 war befristet bis zum 31.12.2020. Infolgedessen erhöhen sich die Umsatzsteuersätze ab dem 01.01.2021 wieder von 16 % auf 19 % sowie von 5 % auf 7 %. Maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt d. h. die Fertigstellung der Leistung.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Gastronomieumsätzen. Dort werden die Umsatzsteuersätze im Jahr 2021 zweimal geändert:
Gilt für die Abgabe von Speisen im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %, ist ab dem 01.01.2022 für diese Umsätze wieder der Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Zweites Familienentlastungsgesetz
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
- Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat.
- Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 01.01.2021 entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
- Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird ab dem 01.01.2021 um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.
- Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro bei der Zusammenveranlagung von Verheirateten oder Lebenspartnerschaften (2020: 7.812 Euro).
- Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt:
- 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro,
- 2022 weiter auf 9.984 Euro.
- Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommensteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben.
- Zum Ausgleich der sog. kalten Progression wird der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs anpassen.
Kassenführung
Unternehmer, die elektronische Registrierkassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwendung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet.
Diese Frist wurde vom Bundesfinanzministerium bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung geplant, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.
- Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung.
- Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. Bundesfinanzministerium sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Degressive Abschreibung
Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise haben den Gesetzgeber veranlasst, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Damit ist es möglich, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände mit bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren, jedoch maximal 25 %, abzuschreiben.
Entfernungspauschale
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro erhöht.
Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 km errechnet sich die Entfernungspauschale auf 9,50 Euro (20 km x 0,30 Euro + 10 km x 0,35 Euro) statt bislang 9 Euro (30 km x 0,30 Euro).
Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office
Ein (abgeschlossenes) häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Home-Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 Euro angerechnet werden. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.
Verbilligte Vermietung
Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn bei Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken das Entgelt weniger als bisher 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt folglich die Miete unter 66 %, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt, und zwar nur die, die auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. Die ortsübliche Miete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete zzgl. den umlagefähigen Betriebskosten. Diese Vorschrift greift nicht nur bei der Vermietung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Fremde.
Ab 2021 wird die bislang gültige 66 %-Grenze auf 50 % gesenkt!
Für den Grenzbereich zwischen 50 % und 66 % muss jedoch eine Totalüberschussprognose erstellt werden.
Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995
Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Steuerpflichtigen abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Freigrenze bei der Einzel- und Zusammenveranlagung wird angehoben. Diese beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.
Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro (Corona-Bonus) bleiben nun befristet bis zum 30.06.2021 steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.
Stärkung für das Ehrenamt
Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.
Freigrenze für Sachbezüge und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird im Jahressteuergesetz von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.