Wenn Sie bei der Krankenversicherung weniger Einkommen nachweisen, zahlen Sie auch weniger. Dabei gibt es allerdings eine Untergrenze. Ist Ihr tatsächliches Einkommen niedriger als diese Untergrenze, wird ein fiktives Mindesteinkommen angesetzt, um Ihren Krankenkassenbeitrag zu berechnen.
Das Mindesteinkommen ist meist bei denjenigen maßgeblich, die wenig oder gar nichts verdienen.
Für 2019 beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig in der GKV Versicherte 1.038 Euro statt vorher 2.283,75 Euro. Ist Ihr tatsächliches Einkommen geringer, stuft Sie die Krankenkasse so ein, als würden Sie 1.038 Euro pro Monat verdienen. Das ergibt bei einem Beitragssatz von 14 Prozent ohne Krankengeldanspruch einen Monatsbeitrag von rund 145 Euro. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse.
Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung ein Gesetz verabschiedet, das Selbstständige mit geringem Einkommen entlastet. Für sie gilt nun gleiche Mindesteinkommensgrenze wie für die übrigen freiwillig Versicherten. Das bedeutet, Selbstständige zahlen mindestens 145 Euro im Monat für die Krankenversicherung, wenn sie auf einen Krankengeldanspruch verzichten – statt bisher 320 Euro. Obendrauf kommt weiterhin der Zusatzbeitrag von im Durchschnitt 0,9 Prozent, also noch einmal etwa 10 Euro monatlich.
Wenn Sie weniger als das bisherige fiktive Minimum verdienen (ca. 2.300,00 Euro), sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Beitragsanpassung stellen. Rechtfertigt Ihr Einkommen nachweislich einen niedrigeren Beitrag, kann die Kasse Ihnen eine Ermäßigung einräumen.
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 06.09.2018)