Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Veranstaltung sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Eine zeitnahe pauschale Versteuerung ist also ratsam.
(Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 23.04.2024)