12. Ausgleichsabgabe nach § 154 SGB IX

Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern müssen mindestens 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§154 SGB IX). Dies ist nicht neu. Neu geregelt ist jedoch seit dem 01.01.2024 die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe, sollte der Arbeitgeber die ihm obliegende Quote zu beschäftigender schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen. Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz hat der Arbeitgeber seither eine monatliche Ausgleichsabgabe in folgender Höhe zu leisten:

  • 140,00€, wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 40 zu berücksichtigenden Mitarbeitern jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderte Person beschäftigt.
  • 210,00€, wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 40 zu berücksichtigenden Mitarbeitern jahresdurchschnittlich 0 schwerbehinderte Person beschäftigt.
  • 245,00€, wenn ein Arbeitgeber mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeiter beschäftigt und davon weniger als 1 schwerbehinderte Person einen Arbeitsplatz besetzt. Haben im Vorjahr mindestens 1 aber weniger als 2 schwerbehinderte Menschen im Unternehmen gearbeitet, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 140,00€ pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz abführen.
  • 410,00€, wenn ein Arbeitgeber mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeiter beschäftigt und davon 0 Arbeitsplätze durch schwerbehinderte Personen besetzt sind.

 Ausgleichsabgaben pro jahresdurchschnittlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für Unternehmen mit mehr als 60 Beschäftigten:

  • 140,00€ bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3% bis weniger als 5%;
  • 245,00€ bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2% bis weniger als 3%;
  • 360,00€ bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von mehr als 0% bis weniger
    als 2%;
  • 720,00€ bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 0%.