11. Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Der Kläger im Urteilsfall, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Z, wendet sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen. Sie würden in ihrer Funktion als Druckmittel gegenstandslos, wenn der Steuerschuldner aufgrund Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden könne. Deshalb seien dem Steuerschuldner in einem solchen Fall – wie hier geschehen – 50 % der Säumniszuschläge gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Dieser Erlass bewirke rechnerisch eine Verminderung des Säumniszuschlages von 12 % p.a. auf 6 % p.a. und orientiere sich nach der Rechtsprechung des BFH an der Höhe der (früheren) Zinsen im Falle der Aussetzung der Vollziehung oder der Stundung. Damit würden 50 % der Säumniszuschläge rechnerisch ein fester Zinssatz, nämlich 6 % p.a., zugewiesen. Die Höhe der Säumniszuschläge von 6 % pro Jahr sei angesichts des niedrigen Marktzinsniveaus verfassungswidrig.

 

Mit seiner Klage hatte er in allen Instanzen keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des BFH bestehen gegen die Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom BVerfG mit Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (vgl. BFH, Beschluss v. 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV), BStBl II 2023, 12, Rz 23). Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben.

 

Die Vollverzinsung hat keine Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 in BGBl I 2021, 4303, Rz 126). Anders verhält es sich hingegen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Säumniszuschläge. Der im Vergleich zu den Zinsen doppelt so hohe Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfüllt primär eine pönale Funktion. Daneben ist der Säumniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.

 

Die Höhe des Säumniszuschlags verletzt ferner nicht das Rechtsstaatprinzip nach Art 20 Abs. 3 GG wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot; sie ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Norm gedeckt.

(BFH, Urteil VII R 55/20 vom 15.11.2022)