Mandanteninformation Mai/Juni 2023

„Es gibt nur zwei Arten zu leben. Entweder so als wäre nichts ein Wunder oder so als wäre alles ein Wunder.“

Albert Einstein

1. Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

 

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

 

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

 

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

 

  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.

 

  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

 

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10 %‑igen unternehmerischen Nutzung.

 

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

 

Beispiele sind hier gemischt genutzte Grundstücke, Photovoltaikanlagen oder PKW’s.

 

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2022 betreffen, muss bis zum 31. Juli 2023 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie uns hierzu rechtzeitig an.

(BMF, Schreiben vom 14.12.2018)

 

2. Gesetz zur „Modernisierung der Betriebsprüfung“

Das Ziel des DAC7-Umsetzungsgesetzes ist u. a. ist die Verkürzung der teilweise langen Zeiträume zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung, also die Beschleunigung und zeitnähere Durchführung von Betriebsprüfungen. Die beabsichtigte Beschleunigung soll jedoch oftmals durch Verschärfungen für den Steuerpflichtigen erreicht werden.

 

So werden die Mitwirkungspflichten weiter verschärft. Aufzeichnungen sind dann (erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen) jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

 

Ein weiterer belastender Aspekt enthält die Verpflichtung, Prüfungsfeststellungen auch in anderen Steuererklärungen zu berücksichtigen und diese zu korrigieren, wenn es zu einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen kommt. Im Ergebnis ist es eine weitere Verlagerung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Steuerpflichtigen.

 

Die Finanzbehörde soll künftig bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können, die innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. bereits vor Beginn der Außenprüfung, vorzulegen sind. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt werden. Wurden Unterlagen vorgelegt, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt allerdings keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte dar. Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Eine spätere Bekanntgabe soll den Fristbeginn für die Ablaufhemmung nicht verschieben.

 

Ein vollkommen neues Instrument wird mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen eingeführt. Damit kann der Außenprüfer im eigenen Ermessen entscheiden, den Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, wird ein Bußgeld festgesetzt. Dieses Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und kann für maximal 150 Kalendertage erhoben werden (max. 11.250 Euro). Neben einer vorliegenden Mitwirkungsverzögerung kann außerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen.

 

Im Rahmen des elektronischen Datenzugriffs wird ebenfalls nachgebessert. Künftig kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden. Zudem wird festgelegt, dass eine Speicherung dieser Daten auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen, also etwa auf dem Laptop des Betriebsprüfers, zulässig ist.

 

Durch die Neuregelung der Ablaufhemmung erhofft man sich zudem die Beschleunigung von Außenprüfungen. Hierzu wurde eine neue zeitliche Grenze eingeführt. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.

 

3. Keine Fahrtenbuchmethode bei geschätzten Benzinkosten

Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist nicht zulässig, wenn die tatsächlichen Kfz-Kosten nicht durch Belege nachgewiesen, sondern zum Teil lediglich geschätzt werden. Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzungsmöglichkeit kann dann nur mit der sog. 1 %-Methode bewertet werden, bei der pro Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.

 

Hintergrund: Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen, den er auch privat nutzen darf, stellt die private Nutzungsmöglichkeit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der sog. 1 %-Methode, bei der pro Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode, bei der die auf die Privatfahrten entfallenden Kfz-Kosten angesetzt werden. Die Fahrtenbuchmethode setzt u. a. voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde.

 

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und hatte zwei Arbeitnehmern jeweils einen Dienstwagen überlassen, der auch privat genutzt werden durfte. Beide Arbeitnehmer führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Fahrzeuge wurden an einer betrieblichen Zapfsäule der Klägerin, die kein Zählwerk hatte, betankt. Es war daher nicht möglich, die konkreten Benzinkosten der einzelnen Dienstwagen zu ermitteln. Die Klägerin schätzte deshalb die Kfz-Kosten, indem sie die Benzinkosten nach Durchschnittswerten auf Grundlage der Herstellerangaben für den innerstädtischen Verkehr berechnete. Sie ermittelte sodann den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbuchmethode nicht an, errechnete einen höheren geldwerten Vorteil auf Grundlage der 1 %-Methode und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid.

 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Fahrtenbuchmethode nicht an und wies die Klage ab:

 

  • Die Fahrtenbuchmethode setzt zum einen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraus, das im Streitfall vorlag.

 

  • Zum anderen setzt die Fahrtenbuchmethode voraus, dass die entstandenen Kfz-Aufwendungen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Denn es soll der Teil der Kfz-Aufwendungen als geldwerter Vorteil angesetzt werden, der auf die Privatfahrten entfällt. Die Bemessungsgrundlage muss daher vollständig ermittelt und nachgewiesen werden.

 

  • Mit diesem Grundsatz verträgt sich eine Schätzung der Kfz-Kosten nicht. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – die Klägerin vermeintlich höhere Kosten angesetzt und diese zudem um einen Sicherheitszuschlag erhöht hat.

 

Hinweise: Zwar konnte die Klägerin den Einkauf des Benzins für ihre betriebliche Tankstelle nachweisen. Dies genügte jedoch nicht, weil der konkrete Aufwand für den einzelnen Dienstwagen nicht nachgewiesen werden konnte.

 

Für die Klägerin und ihre Arbeitnehmer wäre es steuerlich vorteilhafter gewesen, die Dienstwagen extern zu betanken und die entsprechenden Tankbelege aufzuheben.

(BFH, Urteil VI R 44/20 vom 15.12.2022)

 

4. Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen FAQ zur Inflationsausgleichsprämie kürzlich klargestellt.

 

Hintergrund: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, können bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Auch eine sukzessive Auszahlung in mehreren Teilstücken ist möglich. Die Arbeitgeberleistung kann in Form von Barzuschüssen oder Sachzuwendungen gewährt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern können Steuerpflichtige die Bonusleistungen auch mehrfach steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Die Zahlung muss im Lohnkonto dokumentiert werden. Eingeführt wurde die Inflationsausgleichsprämie Ende letzten Jahres mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, s. hierzu auch unsere Mandanten-Information 1/2023.

 

Das BMF hat nun klargestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie unter Umständen auch dazu genutzt werden kann, Arbeitnehmern ihre Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist).

 

Wurde die Auszahlung von Überstunden dagegen von vornherein vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, da sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Ebenfalls nicht genutzt werden kann die Inflationsausgleichsprämie im Fall der Gehaltsumwandlung oder bei einem Entgeltverzicht.

 

Hinweis: Weitere Informationen zur Inflationsausgleichsprämie hat das BMF auf seiner Internetseite veröffentlicht.

(FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie, Punkt 15 (Stand April 2023)

 

5. Kostenbeteiligung bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnt. Voraussetzung ist unter anderem, dass er sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt; diese Beteiligung muss nicht durch laufende Zahlungen erfolgen, sondern kann auch in Gestalt von Einmalzahlungen erbracht werden.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.

Sachverhalt: Der Kläger arbeitete im Streitjahr 2015 in B und hatte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet, von der aus er an jedem Werktag zur Arbeit fuhr. An den Wochenenden hielt er sich im Haus seiner Eltern in X auf; der Kläger hatte in X auch seinen privaten Lebensmittelpunkt.

Im Haus seiner Eltern bewohnte er im Obergeschoss eine Wohnung mit seinem Bruder B, während seine Eltern im Erdgeschoss wohnten. Miete musste der Kläger an seine Eltern nicht zahlen. Der Kläger besorgte jedoch für sich und seinen Bruder im Streitjahr Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 €. Außerdem überwies er im Dezember 2015 auf das Konto seines Vaters Beträge in Höhe von 1.200 € mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie in Höhe von 550 € mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster in 2015“. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung in B sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt wegen fehlender finanzieller Beteiligung am Haushalt in X nicht anerkannte.

 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand in X bei seinen Eltern, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses war. Es genügte, dass er im Haus seiner Eltern eine Wohnung aus abgeleitetem Recht nutzen konnte, weil seine Eltern ihm und seinem Bruder die Wohnung im Obergeschoss überlassen hatten. Unbeachtlich ist, dass die Wohnung im Obergeschoss nicht baulich von der von den Eltern genutzten Wohnung im Erdgeschoss getrennt war.

  • In X befand sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers, da er dort in Vereinen aktiv war und sich an den Wochenenden sowie im Urlaub aufhielt.

  • Ferner hat sich der Kläger an den Kosten der Lebensführung in X beteiligt. Zu diesen Kosten gehören die Kosten für die am Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung sowie die Kosten für die eigentliche Haushaltsführung wie z. B. Lebensmittel oder Telekommunikation. Nicht hierzu gehören Kosten für den Urlaub, für die Freizeit, für den Pkw oder für die Gesundheitsvorsorge.

 

  • Der Kläger hat sich an dem im Obergeschoss bestehenden Haushalt bereits dadurch beteiligt, dass er Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 € eingekauft hat. Auf die Kosten, die für den Haushalt der Eltern im Erdgeschoss entstanden sind, kommt es nicht an, weil das Erdgeschoss nicht zum Haushalt des Klägers gehörte.

Hinweise: Das Urteil ist positiv für Arbeitnehmer, weil es die Anforderungen an die Führung eines eigenen Hausstandes geringhält. So verlangt der BFH keine laufenden Zahlungen, sondern es genügen Einmalzahlungen. Ebenso wenig fordert der BFH einen Mindestbetrag oder eine Miete; allerdings dürfen die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab für eine erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die tatsächlich entstandenen Haushalts- und Lebenshaltungskosten.

 

Auf die Zahlungen des Klägers für die „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie für die neuen Fenster kam es im Ergebnis nicht an, weil bereits die Zahlungen für die Lebensmittel und Getränke ausreichend waren, um eine Beteiligung an den Haushaltskosten anzunehmen.

(BFH, Urteil VI R 39/19 vom 12.01.2023)

 

6. Berechnung der Abschreibung: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobili-enwertverordnung

Die Abschreibung neu erworbener älterer Gebäude, die sich nicht im Betriebsvermögen befinden, ist grundsätzlich mit jeweils 50 Jahren (Baujahr ab 2025) oder 40 Jahren (Baujahr bis 1924) Restnutzungsdauer vorzunehmen.

 

Von einem Steuerpflichtigen können eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) zugrunde gelegt werden. So entschied das Finanzgericht Münster.

 

Den Steuerpflichtigen steht nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs ein Wahlrecht zu, sich mit den typisierten AfA-Sätzen zufriedenzugeben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei ist keine Gewissheit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr kann allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen ist, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Dabei kann das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertV Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstellt, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer nach dem Einkommensteuergesetz gerichtet ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind daher auf Grundlage eingereichter Gutachten ermittelte Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden.

(FG Münster, Urteil 1 K 3840/19 vom 14.02.2023)

 

7. Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.

 

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher durchzuführen. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt dagegen ging von nachträglichen Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen standen.

 

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträgliche Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen. Aufwendungen, die lediglich mitveranlasst sind, gehören nicht dazu. Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um die Mietverträge vorzeitig zu kündigen und das Gebäude zu räumen, gehören deshalb nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

 

8. Spekulationsgewinn bei trennungsbedingtem Hausverkauf

Der trennungsbedingte Verkauf des Miteigentumsanteils an den Noch-Ehegatten innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist kann auch dann zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen, wenn mit dem Verkauf eine vom Noch-Ehegatten angedrohte Zwangsversteigerung verhindert werden soll. Ist der Steuerpflichtige vor dem Verkauf bereits ausgezogen, handelt es sich nicht um den Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie, der steuerfrei wäre; dies gilt auch dann, wenn der Noch-Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin in der Immobilie wohnen.

 

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens stellt einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn dar, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung der Immobilie erfolgt ist. Nach dem Gesetz werden jedoch selbst genutzte Immobilien von dieser Steuerpflicht grundsätzlich ausgenommen.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau F ein Einfamilienhaus, das sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind K bewohnten. Im Jahr 2015 zog der Kläger aus, während F und K in dem Haus wohnen blieben. F drohte die Zwangsversteigerung an, falls der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem Haus nicht an sie verkaufen würde. Im Jahr 2017 verkaufte der Kläger seinen Miteigentumsanteil an F mit Gewinn; die Ehe wurde im selben Jahr geschieden. Das Finanzamt erfasste einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn beim Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Kläger hat seinen Miteigentumsanteil innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft. Dieser Verkauf ist auch willentlich erfolgt, auch wenn der Kläger eine Zwangsversteigerung vermeiden wollte. Eine wirtschaftliche oder emotionale Zwangssituation ist für die Entstehung des Spekulationsgewinns ohne Bedeutung.

  • Der Spekulationsgewinn entfällt auch nicht aufgrund einer Selbstnutzung des Hauses durch den Kläger. Nach dem Gesetz müsste die Selbstnutzung entweder zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung des Hauses oder aber im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren erfolgt sein, damit der Spekulationsgewinn nicht steuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Der Kläger ist bereits vor der Veräußerung im Jahr 2017 ausgezogen, nämlich im Jahr 2015, und hat das Haus bis zum Verkauf nicht mehr selbst genutzt. Die Nutzung des Hauses durch sein unterhaltsberechtigtes Kind ist keine Selbstnutzung des Klägers, wenn das Kind zusammen mit seiner Mutter F in dem Haus gewohnt hat. Das Kind gehörte damit nicht mehr zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Klägers.

Hinweise: Das Urteil zeigt die Problematik einer Trennung, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Verkauf des Eigentumsanteils ist nämlich steuerpflichtig, wenn der Verkaufspreis höher ist als die Anschaffungskosten. Es empfiehlt sich in steuerlicher Hinsicht, den Verkauf durchzuführen, solange der Auszug noch nicht erfolgt ist.

Bei der Übertragung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung entsteht keine Grunderwerbsteuer.

(BFH, Urteil IV R 11/21 vom 14.02.2023)

 

9. Meldepflicht Plattformbetreiber (bei mehr als 30 Verkäufen oder mehr als 2.000 EUR Einnahmen)

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist ab 2023 eine Pflicht für die Betreiber von Internetplattformen eingeführt worden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden.

 

Welche Plattformen und welche Tätigkeiten sind betroffen?

 

Die Finanzverwaltung hat keine Plattformen namentlich benannt. Regelmäßig informieren die Betreiber auf ihren eigenen Homepages über die neuen Meldepflichten. In Zweifelsfällen besteht für die Plattformbetreiber die Möglichkeit, einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuer zu stellen, um eine Auskunft über die Einstufung als „Plattform“ oder einer relevanten Tätigkeit zu erhalten. Zu den relevanten Einkünften zählen

 

  • die Vermietung von Immobilien (z. B. AirBnB)
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z. B. My Hammer)
  • der Verkauf von Waren (z. B. ebay oder Kleinanzeigen) und
  • die Vermietung von Verkehrsmitteln (z. B. Uber)

 

Welche Informationen melden die Plattformen?

 

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift,
  • Steuer-Identifikationsnummer des Anbieters,
  • Bankverbindung
  • relevante Transaktionen und Verkaufserlöse,
  • die für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren und
  • falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters.

 

Für Firmen als Anbieter gelten ähnliche Regelungen.

 

 

Gibt es Verkaufsgrenzen für die Meldepflicht?

 

Anbieter werden nur dann nicht gemeldet, wenn sie im Jahr auf derselben Plattform

 

  • weniger als 30 relevante Verkaufsfälle erbracht und
  • insgesamt weniger als 2.000 EUR eingenommen haben.

 

Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein. Maßgeblich für die Verkaufsfälle ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an.

 

Achtung:

 

Eine Ausnahme von der Meldung bedeutet jedoch nicht, dass die erzielten Einnahmen von der Steuerpflicht befreit sind. Für die Steuerpflicht von Einnahmen gelten die allgemeinen steuerlichen Regeln.

 

Sind private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig?

 

Private Veräußerungsgeschäfte von insgesamt unter 600 EUR jährlich sind in jedem Fall steuerfrei. Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze).

 

Das gilt allerdings nicht für die gelegentliche Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel:

 

  • getragene Kleidung
  • gebrauchte Bücher
  • genutzte Inneinrichtung oder Ausstattung

 

Diese Verkäufe fallen nicht unter die Steuerpflicht.

 

Zudem sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr, bei Grundstücken 10 Jahre, beträgt.

 

Werden nicht nur gelegentlich privat angeschaffte Wirtschaftsgüter veräußert, sondern Waren regelmäßig mit der Absicht, Gewinne zu erzielen eingekauft und wiederverkauft, liegt in der Regel ein einkommensteuerlicher Gewerbebetrieb vor.

(BMF vom 02.02.2023 – IV B 6-S 1316/21/10019:0,25; BStBl 2023 I S. 241)

 

10. Härtefallregelung - Heizkostenhilfe für Privathaushalte

Private Haushalte die mit Öl, Pellets, Flüssiggas, Kohle oder Holz heizen, erhalten rückwirkend (bei Verdoppelung der Vorjahreskosten zum Referenzpreis) finanzielle Hilfe für die im Jahr 2022 gestiegenen Heizkosten.

 

Beim Heizöl z. B. können Sie ggf. mit einer Erstattung rechnen, wenn Ihre Kosten in 2022 bei über 1,42 EUR/l lagen.

 

Die Antragstellung für das Land Brandenburg erfolgt über ein bundesweites Online-Portal der Hansestadt Hamburg. Den Link finden Sie auf der Seite der ILB, wo Sie auch vorab relativ schnell berechnen können, ob Sie einen Anspruch haben.

 

Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.

 

Dabei können Rechnungen von privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden.

 

Die Höhe der Entlastung bis zu maximal 2.000 EUR berechnet sich wie folgt:

 

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge). Es werden 80 % der Mehrkosten für die Energieträger übernommen, die über eine Verdoppelung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, sofern der Betrag mehr als 100 EUR beträgt und 2.000 EUR nicht überschreitet. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

 

  • Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt) 60 ct/l (zzgl. USt)
  • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt) 48 ct/l (zzgl. USt)
  • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt) 22 ct/kg (zzgl. USt)
  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt) 9 ct/kg (zzgl. USt)
  • Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt) 26 ct/kg (zzgl. USt)
  • Scheitholz: 85 EUR/Raummeter (inkl. USt) 79 EUR/Raummeter (zzgl. USt)
  • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt) 30 ct/kg (zzgl. USt)

 

Beispiele:

 

Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 EUR/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis= 0,71 EUR/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))= 432 EUR.

 

Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 EUR/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24)) = 704 EUR.

 

11. Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Der Kläger im Urteilsfall, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Z, wendet sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen. Sie würden in ihrer Funktion als Druckmittel gegenstandslos, wenn der Steuerschuldner aufgrund Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden könne. Deshalb seien dem Steuerschuldner in einem solchen Fall – wie hier geschehen – 50 % der Säumniszuschläge gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Dieser Erlass bewirke rechnerisch eine Verminderung des Säumniszuschlages von 12 % p.a. auf 6 % p.a. und orientiere sich nach der Rechtsprechung des BFH an der Höhe der (früheren) Zinsen im Falle der Aussetzung der Vollziehung oder der Stundung. Damit würden 50 % der Säumniszuschläge rechnerisch ein fester Zinssatz, nämlich 6 % p.a., zugewiesen. Die Höhe der Säumniszuschläge von 6 % pro Jahr sei angesichts des niedrigen Marktzinsniveaus verfassungswidrig.

 

Mit seiner Klage hatte er in allen Instanzen keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des BFH bestehen gegen die Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom BVerfG mit Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (vgl. BFH, Beschluss v. 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV), BStBl II 2023, 12, Rz 23). Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben.

 

Die Vollverzinsung hat keine Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 in BGBl I 2021, 4303, Rz 126). Anders verhält es sich hingegen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Säumniszuschläge. Der im Vergleich zu den Zinsen doppelt so hohe Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfüllt primär eine pönale Funktion. Daneben ist der Säumniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.

 

Die Höhe des Säumniszuschlags verletzt ferner nicht das Rechtsstaatprinzip nach Art 20 Abs. 3 GG wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot; sie ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Norm gedeckt.

(BFH, Urteil VII R 55/20 vom 15.11.2022)