Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist ab 2023 eine Pflicht für die Betreiber von Internetplattformen eingeführt worden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden.
Welche Plattformen und welche Tätigkeiten sind betroffen?
Die Finanzverwaltung hat keine Plattformen namentlich benannt. Regelmäßig informieren die Betreiber auf ihren eigenen Homepages über die neuen Meldepflichten. In Zweifelsfällen besteht für die Plattformbetreiber die Möglichkeit, einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuer zu stellen, um eine Auskunft über die Einstufung als „Plattform“ oder einer relevanten Tätigkeit zu erhalten. Zu den relevanten Einkünften zählen
- die Vermietung von Immobilien (z. B. AirBnB)
- die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z. B. My Hammer)
- der Verkauf von Waren (z. B. ebay oder Kleinanzeigen) und
- die Vermietung von Verkehrsmitteln (z. B. Uber)
Welche Informationen melden die Plattformen?
- Name,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Steuer-Identifikationsnummer des Anbieters,
- Bankverbindung
- relevante Transaktionen und Verkaufserlöse,
- die für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren und
- falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters.
Für Firmen als Anbieter gelten ähnliche Regelungen.
Gibt es Verkaufsgrenzen für die Meldepflicht?
Anbieter werden nur dann nicht gemeldet, wenn sie im Jahr auf derselben Plattform
- weniger als 30 relevante Verkaufsfälle erbracht und
- insgesamt weniger als 2.000 EUR eingenommen haben.
Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein. Maßgeblich für die Verkaufsfälle ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an.
Achtung:
Eine Ausnahme von der Meldung bedeutet jedoch nicht, dass die erzielten Einnahmen von der Steuerpflicht befreit sind. Für die Steuerpflicht von Einnahmen gelten die allgemeinen steuerlichen Regeln.
Sind private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig?
Private Veräußerungsgeschäfte von insgesamt unter 600 EUR jährlich sind in jedem Fall steuerfrei. Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze).
Das gilt allerdings nicht für die gelegentliche Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel:
- getragene Kleidung
- gebrauchte Bücher
- genutzte Inneinrichtung oder Ausstattung
Diese Verkäufe fallen nicht unter die Steuerpflicht.
Zudem sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr, bei Grundstücken 10 Jahre, beträgt.
Werden nicht nur gelegentlich privat angeschaffte Wirtschaftsgüter veräußert, sondern Waren regelmäßig mit der Absicht, Gewinne zu erzielen eingekauft und wiederverkauft, liegt in der Regel ein einkommensteuerlicher Gewerbebetrieb vor.
(BMF vom 02.02.2023 – IV B 6-S 1316/21/10019:0,25; BStBl 2023 I S. 241)