Sollten Sie als Steuerpflichtiger nicht vor Ort sein, sondern nur Ihre Angestellten oder ein Stellvertreter sind diese zur Mitwirkung bei der Nachschau grundsätzlich verpflichtet. Einzige Prämisse: Ihre Mitarbeiter müssen dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage sein. Manche von Ihnen werden überhaupt keine Zugriffs- und Benutzungsrechte auf das Kassensystem haben, damit können sie, selbst wenn sie wollten, überhaupt nicht mitwirken. Sie als Steuerpflichtiger sind in jedem Fall zur Mitwirkung verpflichtet. Tipp: Sie können allen Mitarbeitern, die bei einer solchen Nachschau keine Auskünfte und Unterlagen herausgeben sollen, rechtlich ausdrücklich untersagen, genau dies zu tun. Diese Anweisung sollte schriftlich erfolgen, mit dem Hinweis, das abweichendes Verhalten arbeitsrechtlich geahndet wird. Im Falle einer Nachschau kann der betreffende Mitarbeiter dann dieses Dokument vorlegen.