MUSS SICH DER PRÜFER AUSWEISEN?

Beim bloßen Betreten von auch für Kunden öffentlich zugänglichen Räumen oder bei Testkäufen und Beobachtungen muss sich der Prüfer nicht zu erkennen geben. Sollte der Prüfer jedoch Zugang zum Kassensystem, Unterlagen ausgehändigt oder Daten übermittelt haben wollen, muss er sich mit seinem Prüferausweis ausweisen. Gleiches gilt, sofern er den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen oder nicht frei zugängliche Geschäftsräume betreten zu wollen.

Kleiner Tipp: Der Beamte muss Ihnen eine Prüfungsanordnung vorlegen. Vergleichen Sie den Namen auf dem Ausweis mit dem in der Anordnung. Im Zweifel kontaktieren Sie das zuständige Finanzamt.