Gegen die Nachschau selbst kann Einspruch an Ort und Stelle erhoben werden, dadurch wird die Prüfung allerdings nicht unterbrochen. So wirklich wehren können Sie sich also nicht, zumal Sie einen Grund für die Anfechtung bräuchten, der regelmäßig nicht vorliegen dürfte. Erst gegen die im Rahmen der Kassennachschau ergangenen Verwaltungsakte und geänderten Steuerbescheide kann vorgegangen werden.