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IHRE PFLICHTEN BEI DER KASSENNACHSCHAU
Vorlage aller Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen.
Ermöglichen der Einsichtnahme in digitale Daten und Datenübermittlung.
Erteilung von Auskünften, soweit für die Kassenführung erheblich.
Zugang zur Kasse und zu allen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Kasse gewähren.
Organisationsunterlagen zur Kasse (z. B. Bedienungs- und Programmieranleitung) vorlegen.
Bei offener Ladenkasse, Vorlage der Kassenaufzeichnungen der Vortage.
Sie müssen die elektronischen Kassenaufzeichnungen in auswertbarer Form, entweder durch Übermittlung oder per Datenträger, zur Verfügung stellen.
Da die Aufforderung zur Duldung der Kassennachschau ein formloser Verwaltungsakt ist, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet.