Bewirtungsaufwendungen sind dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (Geschäftspartner) erfolgt und die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind.
Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen müssen Sie als Steuerpflichtiger schriftlich nachweisen. Dabei sind folgende Punkte aufzuzeichnen: Ort, Tag, Geschäftspartner und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Wenn das Geschäftsessen in einem Restaurant stattgefunden hat, ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen.
Die Bewirtungskosten können jedoch nicht in ihrer gesamten Höhe abgesetzt werden. 30% der Bewirtungskosten werden als nichtabziehbare Aufwendungen gekürzt.
Die Vorsteuer kann für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten allerdings uneingeschränkt abgezogen werden.