Wie setzt man Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen ab?

Steuerpflichtige können Investitionsabzugsbeträge für eine künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbeträge mindern den Gewinn im aktuellen Wirtschaftsjahr. Die Berücksichtigung erfolgt außerbilanziell.

Ebenso können nach § 7g EStG Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgenommen werden.


1. Allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

a) Nichtüberschreitung der Größenmerkmale
  1. bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 EUR
  2. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 EUR
  3. bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100.000 EUR

b) Nutzungsabsicht des künftig anzuschaffenden Wirtschaftsgutes
  1. Ausschließliche oder fast ausschließliche (d.h. zu mind. 90%) betriebliche Nutzung
  2. Nutzung mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres
  3. Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes

c) Weitere Voraussetzungen
Übermittlung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung


2. Höhe und Geltendmachung der Sonderabschreibung
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren können neben der AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Wird das angeschaffte Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr nicht zu mind. 90 % in einer inländischen Betriebsstätte betrieblich genutzt, erfolgt eine Rückgängigmachung der gewährten Sonderabschreibungen im Jahr der Inanspruchnahme aufgrund fehlender Nutzungsvoraussetzungen (§ 7g Abs. 4 EStG).


3. Höhe und Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Es können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (maximal 200.000 €).

Ab 01.01.2016 kann der Investitionsabzugsbetrag ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten in Anspruch genommen werden, d.h. eine Benennung der Funktion des begünstigten Wirtschaftsgutes sowie dessen voraussichtlicher Anschaffungskosten ist nicht mehr erforderlich. Die Anschaffung der Wirtschaftsgüter muss innerhalb der drei Folgejahre nach Jahresabschlussstichtag erfolgen.


4. Auflösung der Investitionsabzugsbeträge
a) Planmäßige Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes:
  1. Außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung in dem Wirtschaftsjahr, in dem das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.
    - Bis zu 40 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch in Höhe des vorher abgezogenen und nicht wieder hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Betrages (Wahlrecht)
  2. Gewinnmindernde Herabsetzung der AHK des begünstigten Wirtschaftsgutes
    - Bis zu 40 % der AHK, höchstens jedoch in Höhe der nach Punkt a. vorgenommenen Hinzurechnung
    - Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringert sich entsprechend.
    - Es handelt sich um ein Wahlrecht.

b) Rückgängigmachung bei unterbliebener Investition:
  1. Der Investitionsabzugsbetrag wird in dem Wirtschaftsjahr, in dem er gewinnmindernd geltend gemacht wurde, dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
  2. Steuer- und Feststellungsbescheide sind insoweit zu ändern, auch, wenn sie bereits bestandskräftig geworden sind.
  3. Eine dadurch entstehende Steuernachforderung ist nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO mit 6 % p. a. zu verzinsen.
  4. vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.
  5. Unter die Vorschrift fallen auch Restbeträge, die verbleiben, wenn der Investitionsabzugsbetrag mehr als 40% der tatsächlichen AHK beträgt.

c) Rückgängigmachung bei Fehlen der Nutzungsvoraussetzungen:
  1. Rückgängigmachung der Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs
  2. Rückgängigmachung einer evtl. vorgenommenen gewinnerhöhenden Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung
  3. Rückgängigmachung einer evtl. vorgenommenen gewinnmindernden Herabsetzung der AHK des begünstigten Wirtschaftsgutes und entsprechende Korrektur der daraufhin erfolgten Abschreibungen