Welche Reisekosten sind abzugsfähig?

Eine Auswärtstätigkeit liegt bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte vor.

Die notwendigen Aufwendungen für eine Auswärtstätigkeit können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Mehraufwendungen für Verpflegung, Fahrt- und Übernachtungskosten können auch bei einer sog. Einsatzwechseltätigkeit (d.h. der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte - häufig bei z. B. Monteuren, Bauarbeitern, Außendienstmitarbeitern etc.) als Werbungskosten abziehbar sein.


1. Fahrtkosten

Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten bei Auswärtstätigkeiten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs ist dafür ein Kilometersatz auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das genutzte Fahrzeug zu errechnen.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden:
  • bei Benutzung eines Kraftwagens, z.B. Pkw 0,30 €
  • für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 €


2. Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten

Zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung kann eine Verpflegungspauschale angesetzt werden:
  • 24,00 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
  • jeweils 12,00 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  • 12,00 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist

Wird dem Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen:
  • für Frühstück um 4,80 €,
  • für Mittag- und Abendessen um jeweils 9,60 €

Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.
Bei einer Tätigkeit im Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die im Bundesreisekostengesetz festgelegt sind.


3. Kosten der Unterkunft

Als Werbungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung abziehbar.

Dazu zählen z. B. Kosten für ein Hotelzimmer, Mietaufwendungen für die Nutzung eines (ggf. möblierten) Zimmers oder einer Wohnung sowie Nebenleistungen (z.B. Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgabe, bei Auslandsübernachtungen die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlungen in Fremdwährungen).
Der Abzug von Kosten für eine Unterkunft ist auf 48 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, beschränkt.
Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.


4. Reisenebenkosten
Reisenebenkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Reisenebenkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen z.B. für
  • Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
  • Berufliche Telefonate mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner,
  • Straßenbenutzungsgebühren und Parkplatzkosten sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind,
  • Verlust auf der Reise abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände, die der Arbeitnehmer auf der Reise verwenden musste, wenn der Verlust aufgrund einer reisespezifischen Gefährdung eingetreten ist.