Wie kann man ein Arbeitszimmer geltend machen?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Eine "Arbeitsecke" (keine vollständige räumliche Trennung) gilt lt. Rechtsprechung nicht als Arbeitszimmer.


Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind in folgenden Fällen als Werbungskosten abzugsfähig:
  • Bis zu einer Höhe von 1.250,00 €, wenn einem Arbeitnehmer oder Selbständigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Unbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
  • Keine Nutzung für außerberufliche Zwecke (ausgenommen untergeordnete, d.h. unter 10% private Mitbenutzung)


Sonderfälle:
Mehrere Steuerpflichtige nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam:
Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen anzuwenden. Daher kann jeder Nutzende die Aufwendungen, die er getragen hat,
entweder unbegrenzt,
bis zum Höchstbetrag von 1.250,00 Euro oder
gar nicht abziehen.

Arbeitszimmer bei Freiberuflern/Selbständigen:
Der BFH hat zwischenzeitlich entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" darstellt. Ist der in den Betriebsräumen vorhandene Arbeitsplatz nicht in ausreichendem Maß für die Erledigung von Verwaltungstätigkeiten geeignet (auch bei Möglichkeit der Einsichtnahme durch Angestellte), sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Begrenzung von 1.250,00 € als Betriebsausgaben abzugsfähig.


Hinweis:
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer müssen tatsächlich getragen worden sein und nachgewiesen werden (kein Pauschbetrag)!