Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Geschenk ist
- eine unentgeltliche Zuwendung an einen Nicht-Arbeitnehmer
- ohne Erwartung einer Gegenleistung und
- ohne Zusammenhang mit einer vorangegangener Leistung,
- soweit die jährlichen Anschaffungskosten (Summe aller zugewendeten Gegenstände pro Person 35,00 € (Freigrenze)
- brutto bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung bzw.
- netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Gebers nicht übersteigen und
- die jeweiligen Aufwendungen einzeln und gesondert aufgezeichnet werden.
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Verpackungs- und Versandkosten.
Um die jährliche Freigrenze von 35,00 € pro Person prüfen zu können (Betriebsprüfung), müssen die Namen der Empfänger aus dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.
Geschenke stellen beim Empfänger regelmäßig einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Zuwendende im Rahmen eines Wahlrechts die Versteuerung im Rahmen einer Pauschalsteuer von 30% übernehmen.
Geschenke sind abzugrenzen von:
- Streuwerbeartikeln (z.B. Kugelschreiber, Kalender etc.), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,00 € pro Artikel nicht übersteigen: diese sind immer als Betriebsausgaben abziehbar. Im Fall solcher Werbegeschenke ist die Angabe der Namen der Empfänger nicht nötig, es gilt jedoch eine von den Geschenken gesonderte Aufzeichnungspflicht.
- Sachzuwendungen und Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind begünstigt bis zu 44 € monatlich und Aufmerksamkeiten zu besonderem persönlichen Anlass können bis zu 60 € zugewendet werden (z. B. Geburtstagsgeschenk)